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Erbe verstirbt vor Erblasser – Wer rückt für den Erben in der Erbfolge nach?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Was passiert, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt?
  • Enthält das Testament eine Regelung für diesen Fall?
  • Wann rücken die Kinder des vorverstorbenen Erben nach?

Es kommt immer wieder vor, dass ein Erbe zeitlich vor dem Erblasser verstirbt.

In diesen Fällen muss nach dem Tod des Erblassers die Erbfolge neu sortiert werden.

Wenig Raum für Diskussionen bleibt, wenn der Erblasser in solchen Fällen keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages hinterlassen hat.

Ohne ein Testament regelt das Gesetz die Rechtsfolge

Hier gilt nämlich regelmäßig die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge.

Man kann also dem Gesetz entnehmen, wer an die Stelle des ursprünglichen Erben tritt.

Verstirbt beispielsweise das Kind des Erblassers vor dem Erblasser selber, dann rücken nach § 1924 Abs. 3 BGB die Enkelkinder an dessen Stelle in der Erbfolge nach.

Erblasser hat Testament hinterlassen – Was gilt?

Spannender ist die Frage, welcher Erbe nachrückt regelmäßig dann, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat und dort seine Erben benannt hat.

Auch in diesem Fall muss geklärt werden, wer Erbe werden soll, wenn der in dem Testament benannte Erbe bereits vor dem Erblasser verstorben ist.

Relativ unspektakulär verläuft die Suche nach dem Testamentserben dann, wenn der Erblasser in seinem Testament für diesen Fall Vorsorge getroffen hat.

Enthält das Testament nämlich eine Anordnung, welcher Ersatzerbe für den Fall des Vorversterbens des ursprünglichen Erben in die Erbfolge eintreten soll, dann ist die Erbensuche regelmäßig schnell erledigt.

Aufwändiger wird es immer dann, wenn der Erblasser in seinem Testament für seinen – vorverstorbenen – Erben keinen Ersatzmann benannt hat.

Sind mehrere Erben vorhanden? Mögliche Anwachsung!

Hatte der Erblasser in seinem Testament mehrere Erben eingesetzt und ist einer von diesen Erben vorverstorben, dann kann der frei gewordene Erbteil nach § 2094 BGB den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile „anwachsen“.

Das bedeutet, dass die noch lebenden Erben einen größeren Anteil an der Erbschaft erhalten. Der Erbteil der verbliebenen Erben erhöht sich.

Voraussetzung einer solchen Anwachsung ist immer, dass der Erblasser durch sein Testament die gesetzliche Erbfolge ausdrücklich oder auch konkludent ausgeschlossen hat.

Wann rücken Kinder von als Erben eingesetzten Ehegatten, Lebensgefährten oder sonstigen Verwandte nach?

Eine im Zusammenhang mit einem weggefallenen Erben immer wieder heftig umstrittene Regelung enthält der § 2069 BGB:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Nach dieser nachrangigen Auslegungsregel können demnach die Kinder, Enkel und Urenkel des ursprünglichen aber vorzeitig weggefallenen Erben dessen Stelle als Erbe einnehmen.

Diese gesetzliche Auslegungsregel kommt allerdings immer nur dann zur Anwendung, wenn eine individuelle Auslegung des Testaments nicht zu einem schlüssigen Ergebnis führt.

Besondere Brisanz enthält die Vorschrift des § 2069 BGB dadurch, dass die Gerichte den Rechtsgedanken des § 2069 BGB nicht nur auf Abkömmlinge des Erblassers anwenden.

Die Gerichte ermitteln, was dem Willen des Erblassers entsprochen hätte

Im Wege der ergänzenden Auslegung eines Testaments kommen Gerichte so zuweilen zu dem Ergebnis, dass auch Abkömmlinge eines vorverstorbenen Erben, der gerade nicht Kind des Erblassers war, als nachrückende Erben in Frage kommen.

Soweit der vorzeitig weggefallene Erbe eine dem Erblasser nahe stehende Person war, prüft die Rechtsprechung im Einzelfall, ob es dem Willen des Erblassers entsprochen hat, dass die Abkömmlinge dieser dem Erblasser nahe stehenden Person ersatzweise erben.

Dabei haben die Gerichte im Streitfall die oft kniffelige Frage zu klären, ob der Erblasser die ihm nahe stehende Person lediglich persönlich oder als ersten seines Stammes bedenken wollte.

Im zweiten Fall können auch die Abkömmlinge naher Verwandter des Erblassers als Erben in Frage kommen.

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