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Erbe ist mit Vermächtnis und Testamentsvollstreckung beschwert und schlägt deswegen die Erbschaft aus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Urteil vom 29.01.2009 – 19 U 150/08

  • Erbe schlägt aus und fordert den Pflichtteil
  • Die Ausschlagung erfolgte aber zu spät
  • Anfechtung der Annahme der Erbschaft scheitert ebenfalls

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über den Fall eines Erben zu urteilen, der nicht mehr Erbe sein wollte, nachdem er davon erfahren hatte, dass seine Erbschaft sowohl mit einem Vermächtnis als auch mit einer Testamentsvollstreckung belastet war. Er machte von seinem Recht nach § 2306 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Gebrauch und schlug die belastete Erbschaft aus, um einen – unbelasteten – Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können.

In der Angelegenheit war am 12.07.2006 ein Testament eröffnet worden. Anlässlich der Testamentseröffnung erfuhr der Kläger von seiner Berufung als Erbe und gleichzeitig auch von der Tatsache, dass er als Erbe mit einem Vermächtnis belastet ist und der Erblasser gleichzeitig eine Testamentsvollstreckung angeordnet hatte.

Belastetes Erbe kann binnen einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen werden

Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Version des § 2306 BGB konnte man als Erbe dann die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt. Diese Voraussetzungen waren im zu entscheidenden Fall gegeben. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist, die der Erbe zu berücksichtigen hatte, begann in dem Moment, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

Nach seiner Ausschlagung verlangte der Kläger von der Beklagten einen Pflichtteil in Höhe eines Betrages von Euro 37.485,37.

Schon das Landgericht hatte in erster Instanz festgestellt, dass der Erbe spätestens mit einem Schreiben der Beklagten, ihm zugegangen am 19.09.2006, über sämtliche Informationen verfügte, die er für seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen, benötigte.

Erbe erklärt die Ausschlagung des Erbes zu spät

Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgte jedoch erst mit Erklärung vom 10.08.2007 und damit zu spät. Die vom Kläger erklärte Ausschlagung der Erbschaft war also nicht wirksam und damit wurde auch der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch vom Landgericht abgewiesen.

Diese Rechtsfolge konnte der Erbe auch nicht durch eine hilfsweise vom Erben erklärte Anfechtung der Annahme der Erbschaft vermeiden. Hierzu stellte das OLG in seiner Berufungsentscheidung fest, dass der vom Kläger geltend gemachte Irrtum über die tatsächlichen Wertverhältnisse des Nachlasses keinen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum nach § 119 BGB darstellen würde.

Ein zur Anfechtung berechtigender Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB liege bei der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft nach Auffassung des OLG nur dann vor, „wenn es um die Überschuldung des Nachlasses geht oder um eine Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten (z.B. Vermächtnis), deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist (BGH NJW 1989, 2885). Weiter wird hierzu gerechnet die Höhe des Erbanteils (OLG Hamm NJW 1966, 1080), die Größe des Nachlasses (KG OLGZ 1993, 1 [Unkenntnis von in früherer DDR gelegenem Immobilienvermögen]), Irrtum über Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass, wenn dieser Irrtum zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt (KG NJW-RR 2004, 941).

Der vom Kläger geltend gemachte Irrtum konnte die Anfechtung jedoch nicht rechtfertigen. Es blieb demnach bei der Unwirksamkeit der Ausschlagung, seine Klage auf den Pflichtteil wurde auch vom OLG abgewiesen.

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