Eltern benötigen für die für ihr Kind erklärte Ausschlagung der Erbschaft die Genehmigung des Familiengerichts
OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2013 - 15 W 374/13
- Mutter erklärt für ihr minderjähriges Kind die Ausschlagung der Erbschaft
- Nachlassgericht akzeptiert die Ausschlagung und erteilt einen Erbschein
- Erbschein muss eingezogen werden, da eine familiengerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung des Kindes fehlte
In einem Erbscheinsverfahren musste das Oberlandesgericht Hamm darüber befinden, ob Eltern für ihr Kind wirksam die Ausschlagung einer Erbschaft erklären können, wenn sie hierfür vorab keine familiengerichtliche Genehmigung eingeholt haben.
In der zu entscheidenden Angelegenheit war die Erblasserin am 18.11.2011 verstorben. Sie hinterließ einen Ehemann sowie drei Kinder A, B und C. Die C hatte ihrerseits zwei minderjährige Kinder, zwei Zwillinge D und E.
Nachdem die Erblasserin kein Testament hinterlassen hatte, beantragte der Ehemann nach dem Ableben seiner Frau beim Nachlassgericht einen Erbschein, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte. Dieser Erbschein wurde auch erteilt.
Nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB erschien die Tochter C beim Nachlassgericht. Sie erklärte, dass alle Beteiligten auf das Auffinden eines von ihrer Mutter angekündigten Testaments gewartet hätten. Nachdem ein solches offenbar nicht vorhanden sei, erklärte die Tochter nunmehr die Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch Fristablauf. Gleichzeitig schlug sie für sich selber und gemeinsam mit ihrem Ehemann auch für eines ihrer beiden minderjährigen Kinder die Erbschaft aus. Ihr anderes Kind E, so die Tochter der Erblasserin, wolle die Erbschaft hingegen annehmen.
Ein neuer Erbschein wird erteilt
Nach dieser Aktion beantragte der Ehemann einen neuen Erbschein, der nunmehr vorsehen sollte, dass Kind E als weiterer gesetzlicher Erbe zu 1/6 in dem Erbschein aufgenommen werden sollte. Nach Einziehung des ersten Erbscheins wurde auch dieser Erbschein antragsgemäß erteilt.
Nachdem es in der Familie offenbar zu Verstimmungen gekommen war, regte der Ehemann beim Nachlassgericht an, den zuletzt erteilten Erbschein wieder als unrichtig einzuziehen. Er trug dem Nachlassgericht vor, dass die für ihr minderjähriges Kind D erklärte Ausschlagung seiner Tochter unwirksam sei, da der Tochter hierfür die Genehmigung des Familiengerichts gefehlt habe.
Das Nachlassgericht weigerte sich dem Antrag auf Einziehung des Erbscheins stattzugeben. Hiergegen legte der Ehemann Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das Beschwerdegericht gab dem Ehemann Recht und wies das Nachlassgericht an, den zuletzt erteilten Erbschein einzuziehen.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die in dem Erbschein wiedergegebene Erbfolge unrichtig sei. Nach der Ausschlagung der Tochter der Erblasserin seien deren beide Kinder als gesetzliche Erben an die Stelle ihrer Mutter nachgerückt. Die von der Mutter für das eine Kind erklärte Ausschlagung war unwirksam, da der Mutter hierfür die Genehmigung des Familiengerichts fehlte.
Ausschlagung wurde nur für ein Kind erklärt
Das OLG verwies mit der herrschenden Rechtsprechung darauf, dass der Ausnahmefall des § 1643 Abs. 2 BGB in den Fällen nicht vorliegen würde, wenn die Eltern bei mehreren vorhandenen Kindern nur für ein Kind die Ausschlagung einer Erbschaft erklären würden.
In diesem Fall sei es nämlich nahe liegend, dass die Eltern für das eine Kind die Ausschlagung nicht erklären, weil das Erbe für dieses Kind nachteilig sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Eltern in Fällen wie dem vorliegenden die Erbfolge mit der selektiven Ausschlagung in eine bestimmte Richtung lenken wollen.
In diesem Fall sei das Kind, für das die Ausschlagung erklärt wurde, aber schutzbedürftig und es müsse die familiengerichtliche Genehmigung für die stellvertretend erklärte Ausschlagung vorliegen.
Nachdem die Eltern dies versäumt hatten, war die für ihr Kind erklärte Ausschlagung unwirksam und der insoweit unrichtige Erbschein einzuziehen.
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