Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Ist die Erbschaft mit Beschränkungen belastet? Soll man das Erbe annehmen oder ausschlagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man ist zwar Erbe, wurde vom Erblasser aber mit Einschränkungen belastet
  • Soweit man potentiell pflichtteilsberechtigt ist, kann man reagieren
  • Pflichtteil kann lukrativer sein als die Erbschaft

Wenn man vom Nachlassgericht die Nachricht erhält, dass man in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe vorgesehen ist, dann ist das erst einmal eine positive Nachricht.

Der Erbe wird Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers und erhält dessen komplettes Vermögen.

Zuweilen muss der so bedachte Erbe aber feststellen, dass die Freude über die Erbschaft nicht ganz ungetrübt ist. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen der Erblasser sich in seinem letzten Willen nicht darauf beschränkt hat, seine Erben zu bestimmen.

Tatsächlich hat es der Erblasser im Rahmen der ihm zustehenden Testierfreiheit in der Hand, den Erben mit diversen Beschränkungen zu belasten.

Erblasser belastet den Erben mit Beschränkungen

So finden sich in vielen Testamenten Anordnungen des Erblassers, wonach der Erbe an eine andere Person ein Vermächtnis zu leisten hat. Ein solches Vermächtnis reduziert regelmäßig den Wert der Erbschaft.

Häufig ordnet der Erblasser auch eine Testamentsvollstreckung an. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bewirkt eine deutliche Einschränkung der Erbenrechte. Der Erbe kommt in diesem Fall nach dem Erbfall erst einmal nicht an „seine“ Erbschaft heran.

Manchmal ordnet der Erblasser auch eine so genannte Vor- und Nacherbschaft an. In diesem Fall ist der Erbe ebenfalls nicht uneingeschränkter Herrscher über den Nachlass.

Zuweilen findet sich in einem Testament auch eine vom Erblasser angeordnete Teilungsanordnung. Mit einer solchen Anordnung nimmt der Erblasser auf die Verteilung seines Vermögens Einfluss und beschränkt wiederum die Rechte des Erben.

Schließlich kann der Erblasser in einem Testament auch auf eine vom Erblasser angeordnete Auflage treffen. Auch eine Auflage mindert in aller Regel den Wert der Erbschaft.

Muss der Erbe die Beschränkungen seines Erbes hinnehmen oder hat er eine Alternative?

Grundsätzlich hat der Erbe keine Möglichkeit, sich gegen eine der vorgenannten vom Erblasser angeordneten Beschränkungen zu wehren. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, so ist ein Vermächtnis von ihm zu erfüllen und auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hat der Erbe – wohl oder übel – zu akzeptieren.

Gehört der Erbe allerdings zum Kreis der potentiell pflichtteilsberechtigten Familienangehörigen des Erblassers, dann eröffnet das Gesetz dem Betroffenen eine Handlungsalternative.

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehepartner und zuweilen sogar die Eltern des Erblassers.

Wenn eine Person aus diesem Kreis im letzten Willen des Erblassers auf der einen Seite als Erbe eingesetzt wurde, diese Erbschaft auf der anderen Seite aber mit einer oder mehreren der vorgenannten Beschränkungen versehen ist, dann kann der Betroffene reagieren.

Nach § 2306 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Betroffene in diesem Fall nämlich die Möglichkeit, seine – belastete – Erbschaft auszuschlagen und an deren Stelle den – unbelasteten – Pflichtteil zu fordern.

Betroffener muss eine wirtschaftliche Abwägung anstellen

Der Pflichtteil ist ein auf Zahlung von Geld gerichteter Anspruch. Er beläuft sich auf den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Betroffenen.

Der – belastete – pflichtteilsberechtigte Erbe muss hier also eine wirtschaftliche Abwägung anstellen, ob er von seinem Wahlrecht nach § 2306 BGB Gebrauch machen will.

Auf der einen Seite steht die belastete Erbschaft. Auf der anderen Seite steht der Pflichtteilsanspruch. Je gravierender die Belastungen für den Erben sind, desto eher wird er sich für eine Ausschlagung der Erbschaft und für die Geltendmachung seiner Pflichtteilsrechte entscheiden.

Hat der Erblasser zum Beispiel eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet oder ist der Wert der zugunsten Dritter ausgesetzten Vermächtnisse erheblich, dann wird viel für eine Ausschlagung des Erbes und die nachfolgende Geltendmachung des Pflichtteils sprechen.

Neben rein fiskalischen Motiven kann für eine Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils auch sprechen, dass sich der Betroffene über die Frage der Erbenhaftung nach einer Ausschlagung ebenso wenig Gedanken machen muss wie er sich nach einer Ausschlagung auch nicht mit Fragen der Nachlassauseinandersetzung in einer möglicherweise problematischen Erbengemeinschaft kümmern muss.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Kann man zwischen Erbe und Pflichtteil wählen?
Erbe ausschlagen und Pflichtteil geltend machen - Geht das?
Auch dem gesetzlichen Erben kann ein Pflichtteilsanspruch zustehen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht