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Erbschaft ausschlagen, um einem Erben die Stellung als Alleinerbe zu verschaffen – Vorsicht Falle!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Ausschlagende verliert die Erbenstellung
  • Wer als Erbe nachrückt, entscheidet ein letzter Wille oder das Gesetz
  • Der ausschlagende Erbe hat kein Bestimmungsrecht, an wen sein Erbteil geht

Der Gedanke, eine Erbschaft auszuschlagen, treibt Erben nach dem Eintritt des Erbfalls nicht nur dann um, wenn die Erbschaft hoffnungslos überschuldet ist.

Vielmehr wird das Mittel der Erbausschlagung häufig auch genutzt, um die Erbfolge nach dem Tod des Erblassers abzuändern und die Erbschaft einvernehmlich auf einen Erben zu konzentrieren.

Grundsätzlich hat man für eine solche Entscheidung, die Erbschaft zugunsten eines oder mehrerer Miterben auszuschlagen, eine nur sehr kurze Zeitspanne von sechs Wochen zur Verfügung, § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Diese Frist beginnt mit Kenntnis vom Todesfall und Kenntnis der Tatsache, dass man als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe eingesetzt wurde.

Form und Frist bei der Ausschlagung beachten!

Hat man die Erbschaft formwirksam (einfacher Brief reicht nicht aus!) und fristgerecht ausgeschlagen, dann scheidet man aus dem Kreis der Erben aus, § 1953 Abs. 1 BGB. Die Rechtsordnung betrachtet den Anfall der Erbschaft nach einer Ausschlagung als nie erfolgt.

Hat man mit der Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft den Zweck verfolgt, einer anderen Person zur Erbenstellung zu verhelfen oder dieser anderen Person einen größeren Erbteil zu verschaffen, dann geht dieser Wunsch nicht in allen Fällen in Erfüllung.

Man hat es als ausschlagender Erbe insbesondere nicht selber in der Hand zu bestimmen, an wen der eigene Erbteil nach erfolgter Ausschlagung weitergegeben wird.

Diese Frage beantwortet vielmehr ein eventuell vorhandenes Testament oder ein Erbvertrag bzw. bei Fehlen eines solchen letzten Willens das Gesetz.

Folgen der Ausschlagung sind gegebenenfalls trickreich

Folgende gesetzliche Vorschriften durchkreuzen dabei immer wieder den Wunsch von ausschlagenden Erben, die Erbschaft einer bestimmten Person zukommen zu lassen:

Wenn Kinder die Erbschaft nach dem Tod eines Elternteils ausschlagen, um dem überlebenden Elternteil die Stellung als Alleinerbe zu verschaffen, dann wird häufig die Vorschrift des § 1931 Abs. 2 BGB übersehen.

Nach § 1931 Abs. 2 BGB gilt folgendes:

Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Kinder, die durch Ausschlagung aus der Erbfolge ausscheiden, können bei gesetzlicher Erbfolge dem überlebenden Elternteil also nur dann die Stellung als alleiniger Erbe vermitteln, wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung bzw. Großeltern mehr existieren.
Bereits ein Kind einer Schwester oder eines Bruders des Erblassers macht die Pläne den überlebenden Ehepartner als alleinigen Erben zu installieren, hinfällig.

Kinder treten in die Erbfolge ein

Gerne wird im Rahmen einer Ausschlagung bei gesetzlicher Erbfolge auch die Vorschrift in §§ 1924 Abs. 3 BGB übersehen.

Danach treten eigene Kinder im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch ein Elternteil in die Erbfolge ein.

Hat man als ausschlagender Erbe demnach eigene Kinder, dann muss man immer berücksichtigen, dass diese eigenen Kinder im Falle der Ausschlagung in die Erbenposition eintreten.

Was steht im Testament für den Fall der Ausschlagung?

Schließlich ist bei Existenz eines Testaments oder Erbvertrages für den Fall der Ausschlagung immer an den § 2069 BGB zu denken.

Nach § 2069 BGB gilt folgendes:

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Enthält das Testament des Erblassers selber also keine Regelung zu einem möglichen Ersatzerben, dann kann es nach § 2069 BGB im Falle der Ausschlagung durch einen Testamentserben sehr schnell passieren, dass die Kinder des Ausschlagenden in die Erbenstellung nachrücken.

Soweit mit der Ausschlagung der Zweck verfolgt wurde, den Nachlass bei einer bestimmten Person zu konzentrieren, so kann diese Absicht durch die Regelung in § 2069 BGB durchkreuzt werden.

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