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Welche Wirkung hat die Ausschlagung einer Erbschaft?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schlägt man das Erbe rechtzeitig aus, hat man mit den Schulden des Erblassers nichts mehr zu tun
  • Für den Ausschlagenden rückt ein anderer Erbe nach oder die anderen Erben bekommen einen größeren Erbteil
  • Gilt die gesetzliche Erbfolge, so rücken unter Umständen die Kinder des Ausschlagenden nach

Ist man kraft gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen oder hat der Erblasser ein Testament errichtet und dort seine Erben benannt, dann ist die tatsächliche Erbfolge mit dem Eintreten des Erbfalls noch lange nicht in Stein gemeißelt.

Niemand ist verpflichtet, eine ihm angetragene Erbschaft auch anzunehmen. Niemand kann gezwungen werden, in die Rolle des Erben zu schlüpfen und sich damit gegebenenfalls auch einer nicht überblickbaren Erbenhaftung auszusetzen.

Einem Erben steht es vielmehr jederzeit frei, seine Erbschaft auszuschlagen. Für eine solche Entscheidung hat der Erbe grundsätzlich sechs Wochen Zeit, § 1944 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Frist beginnt in dem Augenblick zu laufen, in dem der Erbe von dem Ableben des Erblassers und der Tatsache Kenntnis erlangt, dass er Erbe des Verstorbenen werden soll.

Die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft muss nicht begründet werden und hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.

Welche Wirkung hat die Ausschlagung?

Die Wirkung der Ausschlagung einer Erbschaft ist in § 1953 Abs. 1 BGB beschrieben:

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

 Hat man als potentieller Erbe das Erbe also form- und fristgerecht ausgeschlagen, dann kappt man damit jegliche Beziehung zur Erbschaft. Man bekommt nichts aus dem Erblasservermögen, hat keine Erbschaftsteuer zu bezahlen und muss auch nicht befürchten, von Nachlassgläubigern in Anspruch genommen zu werden.

Ausnahmsweise profitiert der ausschlagende Erbe aber doch von der Erbschaft. Dies gilt dann, wenn er als pflichtteilsberechtigter Erbe nach § 2306 BGB von seinem Ausschlagungsrecht mit dem Ziel Gebrauch macht, seinen unbelasteten Pflichtteil vom Erben einfordern zu können.

Wer rückt an Stelle des ausschlagenden Erben nach?

Wenn ein Erbe durch Ausschlagung aus der Erbfolge ausscheidet, dann stellt sich automatisch die Frage, wer für den Ausschlagenden als Erbe nachrückt.

Hatte der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, dann kann (nicht muss) sich diese Frage aus dem vorliegenden letzten Willen beantworten. Hatte der Erblasser nämlich für den Fall vorgesorgt, dass einer seiner Erben sich durch Ausschlagung von der Erbfolge verabschiedet und in seinem letzten Willen einen so genannten Ersatzerben benannt, dann geht der Erbteil des Ausschlagenden an diesem Ersatzerben über.

Fehlt im Testament hingegen eine Ersatzerbenbestimmung, dann ist zu unterscheiden:

War der ausschlagende Erbe als Alleinerbe im Testament benannt, dann gilt nach der Ausschlagung die gesetzliche Erbfolge.

Waren mehrere Erben im Testament eingesetzt und schlägt nur einer der Miterben aus, so wächst nach § 2094 BGB der Erbteil des ausschlagenden Erben den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.

Was passiert bei gesetzlicher Erbfolge nach der Auschlagung?

Fehlt hingegen ein Testament und schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft aus, dann regeln die §§ 1924 ff. BGB wem dies zugute kommt.

Hat der ausschlagende Erbe eigene Kinder, so treten diese Kinder anstelle des Ausschlagenden das Erbe an, § 1924 Abs. 3 BGB.

Hatte der ausschlagende Erbe keine eigenen Abkömmlinge, dann erhöhen sich die Erbteile der verbliebenen gesetzlichen Erben, § 1935 BGB

Hat ein Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen, dann rücken als Erben nach § 1925 Abs. 3 BGB an seine Stelle dessen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) nach.

Schlägt ein überlebender Ehepartner die Erbschaft nach seinem verstorbenen Ehepartner aus, so erhöhen sich grundsätzlich die Erbteile der sonstigen vorhandenen gesetzlichen Erben.

Nur wenn nach erklärter Ausschlagung gar keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind, erbt am Ende der Staat, § 1936 BGB

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