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Der Erbe hat umfangreiche Auskunftsansprüche

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Besitzer von Nachlassgegenständen ist dem Erben gegenüber auskunftspflichtig.
  • Auskunft ist schriftlich zu erteilen.
  • Auskunftsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren.

Eine Erbschaft zu machen und tatsächlich auf die einzelnen Nachlassgegenstände zugreifen zu können, sind manchmal zweierlei paar Schuhe.

Wer schon längere Zeit keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatte und von der Mitteilung der Erbschaft durch das Nachlassgericht mehr oder weniger überrascht wurde, der hat zuweilen auch Schwierigkeiten, den ihm zustehenden Nachlass in Besitz zu nehmen.

Die gesetzlichen Vorschriften zum Erbrecht sehen selbstverständlich vor, dass Nachlassgegenstände am Ende bei der Person landen sollen, die vom Erblasser als sein Erbe und Rechtsnachfolger auserkoren wurde. Zentrale Anspruchsgrundlagen für den Erben sind die §§ 2018 und 985 BGB.

Im Vorfeld eines Herausgabeverlangens kann sich der Erbe aber auch zunächst einmal bei demjenigen, der die Erbschaft unrechtmäßig in Besitz genommen hat, schlau machen, ob dieser noch Nachlassgegenstände in Besitz hat oder auch wohin einzelne Nachlassgegenstände gewandert sind.

Erbschaftsbesitzer ist auskunftspflichtig

Nach § 2027 Abs. 1 BGB trifft eine solche Auskunftspflicht zunächst einmal den so genannten Erbschaftsbesitzer. Dieser Begriff umschreibt eine Person, die den Nachlass, sei es gut- oder bösgläubig, in Besitz genommen hat, obwohl sie kein Erbrecht hat. Wer sich also – sei es mit Absicht oder irrtumsbedingt – des Nachlasses ganz oder in Teilen bemächtigt, hat dem tatsächlichen Erben auf dessen Verlangen hin über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände Auskunft zu geben.

Auch ein Miterbe kann nach § 2027 Abs. 1 BGB aufgefordert werden, entsprechende Auskünfte über den Nachlass zu geben.

Die Auskunft ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen, § 260 Abs. 1 BGB. Wenn der Erbe den Eindruck hat, dass diese schriftliche Auskunft nicht mit der notwendigen Sorgfalt erteilt wurde, kann er den zur Auskunft Verpflichteten nach § 260 Abs. 2 BGB dazu zwingen, an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft vollständig ist.

Auch Dritte sind auskunftspflichtig

Der Erbe kann aber nicht nur den Erbschaftsbesitzer auf Auskunft in Anspruch nehmen. Nach § 2027 Abs. 2 BGB kann er vielmehr von jedem Dritten, der einen Nachlassgegenstand nach Eintritt des Erbfalls in Besitz genommen hat, Auskunft verlangen. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, aus welchen Gründen der Dritte sich des Nachlassgegenstandes nach Eintritt des Erbfalls bemächtigt hat.

Zur Auskunft verpflichtet ist also der gutgläubige Wohnungsnachbar des Erblassers, der nach Eintritt des Erbfalls vorübergehend die Wohnung des Erblassers in Besitz genommen hat, wie auch ein Gläubiger des Erblassers, der im Wege der Eigenmacht bestehende oder vermeintliche Forderungen gegen den Erblasser durch die Wegnahme von Nachlassgegenständen auszugleichen versucht.

Lange Verjährung des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch des Erben gegen Erbschaftsbesitzer oder Dritte verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst nach 30 Jahren.

Der Erbe kann mit Hilfe seines Auskunftsanspruchs also nach Jahre nach dem Erbfall einzelnen verschwundenen Nachlassgegenständen nachgehen.

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