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Erbausschlagung für Kind setzt regelmäßig eine familiengerichtliche Genehmigung voraus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg - Beschluss vom 09.07.2014 - 3 WF 94/14

  • Familiengericht lehnt die Genehmigung der Ausschlagung ab
  • Nachlass ist werthaltig - Eine Ausschlagung für das Kind daher nicht angezeigt
  • OLG bestätigt die Entscheidung des Familiengerichts

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte über die Frage zu befinden, ob die Versagung der der Genehmigung einer von einer Mutter für ihr minderjähriges Kind erklärten Erbausschlagung durch das Familiengericht rechtmäßig war.

Der Fall war im Hinblick auf die Familienverhältnisse etwas verwickelt. Die Mutter des betroffenen minderjährigen Kindes war im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nämlich alleine vertretungs- und sorgeberechtigt.

Nachdem der Vater des Kindes nach Eintritt des Erbfalls die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatte, fiel zumindest ein Teil der Erbschaft dem minderjährigen Kind zu.

Mutter schlägt für ihr minderjähriges Kind die Erbschaft aus

Die alleine sorgeberechtigte Mutter schlug die Erbschaft für ihr Kind aber mit Erklärung vom 01.06.2012 aus. Hierzu beantragte sie nach § 1643 BGB die Genehmigung des Familiengerichts.

Das Familiengericht überprüfte daraufhin die Frage, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet war und daher im Interesse des Kindes die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft überhaupt geboten war. Tatsächlich fand das Familiengericht im Nachlass aber Immobilienwerte, sodass eine Überschuldung des Nachlasses nicht gegeben war. Vor diesem Hintergrund lehnte das Familiengericht die von der Mutter beantragte Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft ab.

Gegen diese Entscheidung legte die Mutter des minderjährigen Kindes Beschwerde zum Oberlandesgericht Naumburg ein.

Die familiäre Situation auf Seiten der Beschwerdeführerin hatte sich in der Zwischenzeit dergestalt geändert, als die Mutter den Vater des Kindes am 23.09.2013 geheiratet hatte. Die Beschwerde der Mutter gegen die Entscheidung des Familiengerichts wurde allerdings vom OLG trotzdem als unbegründet zurückgewiesen.

Nachlass ist werthaltig - Ausschlagung nicht genehmigungsfähig

Im Ergebnis teilte das Beschwerdegericht nämlich die Einschätzung des Familiengerichts, wonach der Nachlass grundsätzlich werthaltig und eine Ausschlagung daher nicht veranlasst sei.

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass eine Genehmigung der Ausschlagung durch das Familiengericht vorliegend auch nicht deswegen obsolet geworden sei, da die Eltern des Kindes nach Erklärung der Ausschlagung geheiratet haben.

Das OLG teilte in diesem Zusammenhang mit, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB zwar dann entbehrlich sei, wenn das minderjährige Kind nur deswegen zur Erbschaft berufen sei, weil ein Elternteil, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, die Ausschlagung der Erbschaft erkläre.

Der Vater, der im vorliegenden Fall die Erbschaft an sein minderjähriges Kind vermittelte, war im Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung aber nicht vertretungsberechtigt. An diesem Umstand änderte auch die zeitlich spätere Heirat der Eltern nichts.

Wird die Ausschlagung der Erbschaft für ein minderjähriges Kind, wie im vorliegenden Fall, aber durch ein nicht vertretungsberechtigtes Elternteil erklärt, so bedarf der alleine sorgeberechtigte Elternteil für eine für das Kind erklärte Ausschlagung der Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts.

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