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Wie kann die Wirksamkeit einer Erbausschlagung im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Zweibrücken – Beschluss vom 30.08.2022 - 3 W 61/22

  • Ein Kind schlägt die Nacherbschaft nach seinem Vater aus
  • Ehefrau will mit Hinweis auf die Erbausschlagung des Kindes das Grundbuch ändern lassen
  • Grundbuchamt verweigert eine Grundbuchkorrektur ohne Erbschein

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich in einem grundbuchrechtlichen Verfahren mit einer Erbausschlagung zu beschäftigen.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar einen Erbvertrag abgeschlossen.

In diesem Erbvertrag hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Vorerben eingesetzt.

Ehepaar setzt Kinder als Nacherben ein

Nacherben des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten je zu 1/3 zwei Kinder A und B  des Ehemannes und eine Tochter C der Ehefrau sein.

Als Ersatznacherben setzten die Eheleute in ihrem Erbvertrag jeweils die Abkömmlinge der Kinder im Verhältnis der gesetzlichen Erbteile ein.

In der Folge verstarb der Ehemann.

Nachdem zum Nachlass auch Immobilien gehörten, wurde die Ehefrau als Vorerbin als neue Eigentümerin in das Grundbuch aufgenommen.

In das Grundbuch wird ein Nacherbenvermerk aufgenommen

Ebenfalls enthielt das Grundbuch aber auch einen Hinweis auf die zugunsten der drei Kinder angeordneten Nacherbschaft.

Eines der Kinder des Ehemannes hatte nach dem Tod seines Vaters seine Nacherbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht fristgerecht ausgeschlagen.

Jahre später beantragte die Ehefrau mit Hinweis auf die Erbausschlagung des einen Kindes gegenüber dem Grundbuchamt, dass der Nacherbenvermerk dieses Kindes aus dem Grundbuch gelöscht werden möge.

Grundbuchamt fordert einen Erbschein

Das Grundbuchamt wollte diesem Antrag nicht stattgeben. Es forderte den Nachweis, dass auch die Ersatznacherben des betroffenen Kindes mit der Löschung des Nacherbenvermerks einverstanden seien.

Alternativ forderte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins von der Antragstellerin.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das Grundbuchamt zu Recht auf der Vorlage eines Erbscheins durch die Antragstellerin bestanden habe.

Zwar könne auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Ausschlagung des Nacherben seinerzeit fristgerecht erfolgt sei.

Hatte der Nacherbe seine Erbschaft bereits angenommen?

Es sei dem Grundbuchamt aber nicht möglich zu ermitteln, ob der Nacherbe seine Nacherbschaft vor seiner Ausschlagung bereits angenommen hatte.

In diesem Fall wäre eine zeitlich spätere Ausschlagung rechtlich nicht mehr möglich. Ebenso sei in diesem Fall auch der Antrag auf die begehrte Grundbuchänderung unbegründet.

Im Ergebnis musste die Antragstellerin damit einen Erbschein beantragen, um die angestrebte Grundbuchberichtigung durchführen zu können.

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