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Erbauseinandersetzung durch Abschichtung – Die Erben können sich den Notar sparen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 12.03.2015 – 20 W 76/15

  • Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden als neue Eigentümer in das Grundbuch aufgenommen
  • Die Erben einigen sich und schließen eine privatschriftliche Abschichtunsgvereinbarung
  • Grundbuchamt erkennt die private Vereinbarung nicht an

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit Aussagen dazu gemacht, wie eine Erbengemeinschaft kostengünstig aufgelöst werden kann.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 2014 verstorben. Die Erblasserin wurde von mehreren Erben beerbt. Zum Nachlass gehörten Immobilien.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wurden nach dem Erbfall als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Im Januar 2015 reichte eine Miterbin beim Grundbuchamt eine als „Erbauseinandersetzungsvereinbarung im Wege der Abschichtung“ bezeichneten Vertrag beim Grundbuchamt ein. Dieser Vertrag war nicht von einem Notar beurkundet worden. Lediglich die Unterschriften unter dem Vertrag waren beglaubigt worden.

Grundbuch soll auf Grundlage der privaten Vereinbarung geändert werden

Der dem Grundbuchamt vorgelegte Vertrag enthielt Vereinbarungen der Erben zu den Nachlassimmobilien. Die Erben beantragten und bewilligten in dem – privatschriftlichen – Vertrag, die Rechtsänderungen in Bezug auf die Nachlassimmobilien im Grundbuch einzutragen.

Das Grundbuchamt witterte aber Unheil und weigerte sich, das Grundbuch alleine auf Grundlage der vorgelegten Abschichtungsvereinbarung zu ändern.

Das Grundbuchamt setzte den Beteiligten eine Frist von einem Monat, binnen der die Abschichtungsvereinbarung in notariell beurkundeter Form vorgelegt werden möge.

Grundbuchamt sieht Parallelen zum Erbteilskauf und fordert notarielle Beurkundung

Die von den Erben vorgenommene Abschichtung sei, so die Meinung des Grundbuchamtes, eine Verfügung über einen Erbteil. Ein Erbteil könne aber nach § 2033 BGB nicht formfrei bzw. lediglich mit beglaubigten Unterschriften übertragen werden.

Gegen diese Verfügung des Grundbuchamtes legten die Erben Rechtsmittel ein.

Vor dem OLG hatten die Erben Erfolg.

Das Oberlandesgericht hob die Verfügung des Grundbuchamtes auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung durch das Grundbuchamt könne nämlich nicht sein, „auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen“.

OLG: Abschichtung ist ohne notarielle Beurkundung wirksam

Für den weiteren Verfahrensgang beim Grundbuchamt wies das OLG auf folgendes hin:

Für den von den Erben vorliegend eingeschlagenen Weg der Erbauseinandersetzung durch Abschichtung sei eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Ein Nachlass könne eben nicht nur durch eine – beurkundungsbedürftige – Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB oder einen Auseinandersetzungsvertrag nach § 2042 BGB geteilt werden. Vielmehr sei als dritter Weg auch die so genannte Abschichtung anerkannt.

Bei einer Abschichtung kann „ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.“

Soweit bei einer solchen Abschichtung ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe gehört, so vollziehe sich, so das OLG, der Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Vertrags außerhalb des Grundbuchs alleine aufgrund des privatschriftlichen Vertrages.

Das Bedürfnis für eine notarielle Beurkundung ergebe sich in einem solchen Fall der Abschichtung auch nicht aus der grundbuchrechtlichen Vorschrift des § 29 GBO.

An dieser Rechtsauffassung sei auch trotz in der Literatur erfolgter Kritik festzuhalten. Die formfrei mögliche Abschichtung entspreche vielmehr mittlerweile „verfestigter Praxis“.

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