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Nachlassverzeichnis mit Fehlern – Erben scheitern mit gegen den Testamentsvollstrecker gerichteten Entlassungsantrag

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG Berlin – Beschluss vom 11.07.2014 – 6 W 59/14

  • Testamentsvollstreckerin erstellt fehlerhaftes Nachlassverzeichnis
  • Erben fordern die Entlassung der Testamentsvollstreckerin
  • Erben scheitern vor Gericht

Das Kammergericht hatte sich mit dem gegen eine Testamentsvollstreckerin gerichteten Antrag auf deren Entlassung zu beschäftigen.

Die Erben warfen der Testamentsvollstreckerin vor, dass das von ihr erstellte Nachlassverzeichnis fehlerbehaftet sei.

Im Einzelnen monierten die Erben an dem Nachlassverzeichnis unter anderem folgende Punkte:

  • Das Nachlassverzeichnis enthalte kein Datum.
  • Das Nachlassverzeichnis sei bewusst unvollständig.
  • Einzelne Forderungen seien nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen worden.
  • Bargeld aus der Wohnung des Erblassers sei nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen worden.
  • Einzelne Nachlassgegenstände seien mit einem zu niedrigen Schätzwert in das Nachlassverzeichnis aufgenommen worden.
  • Die Testamentsvollstreckerin habe im Erbscheinverfahren wissentlich falsche Angaben gemacht und eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Mit dieser Begründung stellten die Erben beim Nachlassgericht den Antrag, die Testamentsvollstreckerin nach § 2227 BGB zu entlassen.

Beschwerde wird vom Kammergericht abgewiesen

Das Nachlassgericht lehnte eine Entlassung ab. Gegen diese Entscheidung erhoben die Erben Beschwerde zum Kammergericht.

Aber auch diese nächst höhere Instanz konnte und wollte dem Entlassungsantrag nicht stattgeben. Die Beschwerde der Erben wurde als unbegründet abgewiesen.

Das Kammergericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass die der Testamentsvollstreckerin vorgeworfenen Mängel an dem Nachlassverzeichnis entweder bereits behoben oder nicht so gravierend seien, als dass sie eine Entlassung rechtfertigen würden.

Zu den – zum Teil unstreitigen – Fehlern in dem Nachlassverzeichnis ließ das Kammergericht die Erben folgendes wissen:

„Gerade in komplizierten Abwicklungsfällen, zu denen der vorliegende schon im Hinblick auf die Vielzahl der berufenen Erben und der im Testament enthaltenen sonstigen Anordnungen gehört, kann eine vollkommen fehlerfreie Amtsführung ohnehin nicht erwartet werden.“

Auch Misstrauen der Erben rechtfertigt die Entlassung nicht

Das Kammergericht wandte sich dann noch einem Aspekt zu, der losgelöst von konkreten Vorwürfen zu einer Entlassung eines Testamentsvollstreckers führen kann.

Danach kann eine Entlassung eines Testamentsvollstreckers dann geboten sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch seine „bisherige Amtsführung das Vertrauen der Erben in eine neutrale und objektive Amtsführung zerstört hätte und die Erben ihm nunmehr ein berechtigtes Misstrauen entgegen bringen.“

Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der von der Testamentsvollstreckung betroffenen Beteiligten dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden, wenn der Testamentsvollstrecker Anlass für dieses Misstrauen gegeben hat.

Nach Abwägung aller Umstände befand das Kammergericht jedoch für den zu entscheidenden Fall, dass ein solches Misstrauen der Erben in die Amtsführung der Testamentsvollstreckerin vorliegend „nicht als berechtigt und auf Tatsachen gegründet“ anzusehen sei.

Das Misstrauen der Erben sei im zu entscheidenden Fall lediglich ein „subjektives Empfinden“ der Erben. Dies allein würde aber eine Entlassung nicht rechtfertigen.

Im Übrigen stehe die Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers immer im Ermessen des Nachlassgerichts. Dieses Ermessen sei vorliegend vom Nachlassgericht zwar nicht gänzlich fehlerfrei, aber noch ordnungsgemäß ausgeübt worden.

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