Wenn Opa oder Oma versterben – Enkelkinder müssen aktiv werden, um an ihren Erbteil zu kommen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Klärung erforderlich: Gibt es ein Testament oder nicht?
  • Gibt es eine Erbschaft oder nur den Pflichtteil?
  • Was muss das Enkelkind bei der gesetzlichen Erbfolge unbedingt machen?

Wenn der eigene Großvater oder die eigene Großmutter versterben, dann kann es für das betroffene Enkelkind um sehr viel Geld gehen.

Das Enkelkind darf in einem solchen Fall aber nicht einfach abwarten, bis ihm sein Anteil an der Erbschaft angeboten wird.

Das Enkelkind muss vielmehr aktiv werden, wenn es sich seinen Anteil am Nachlass des verstorbenen Großelternteils sichern will.

Gibt es einen letzten Willen von Opa oder Oma?

Die erste große Weichenstellung bei Prüfung der Frage, ob und wie viel das Enkelkind erbt, ergibt sich aus dem Umstand, ob der verstorbene Großelternteil ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat.

Wenn ein solches Testament existiert, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Inhalt dieses Testaments.

Die Spannbreite der möglichen Regelungen in einem vorliegenden Testament reicht von „das Enkelkind bekommt alles und wird Alleinerbe“ bis hin zu „das Enkelkind ist enterbt und bekommt gar nichts“.

Bei der Variante „das Enkelkind bekommt gar nichts“ muss das Enkelkind noch überprüfen, ob ihm gegebenenfalls ein Anspruch auf den so genannten Pflichtteil zusteht.

Wann steht dem Enkel ein Pflichtteil zu?

Ein Pflichtteil kann das Enkelkind aber allenfalls dann fordern, wenn der Elternteil des Enkelkindes, der die Verwandtschaft zu dem verstorbenen Großelternteil vermittelt, bereits zeitlich vor dem Großelternteil vorverstorben ist.

Kenntnis vom Inhalt des Testaments des verstorbenen Großelternteils erhält das Enkelkind regelmäßig im Rahmen der Testamentseröffnung oder gegebenenfalls durch Akteneinsicht beim Nachlassgericht.

Wenn der verstorbene Großvater bzw. die verstorbene Großmutter kein Testament hinterlassen haben, dann gilt die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB.

Wann kann das Enkelkind ein gesetzliches Erbrecht geltend machen?

Ein gesetzliches Erbrecht für das Enkelkind kommt aber nur dann in Betracht, wenn der eigene Vater bzw. die eigene Mutter (das Kind der Großeltern) bereits vorverstorben ist.

In diesem Fall tritt das Enkelkind nämlich erbrechtlich in die Stellung seines vorverstorbenen Elternteils.

Das, was ehedem dem vorverstorbenen Vater bzw. der vorverstorbenen Mutter des betroffenen Enkelkindes zugestanden hätte, steht nunmehr dem Enkelkind selber zu.

Das Enkelkind muss seine Rechte einfordern!

Aber auch im Falle eines gesetzlichen Erbrechts muss das Enkelkind nach dem Tod des Großelternteils aktiv werden.

So muss das Enkelkind insbesondere klären, in welchem Güterstand die Großeltern gelebt haben, wie hoch sein (gesetzlicher) Erbteil ist, und woraus der Nachlass besteht.

All diese Informationen muss das Enkelkind aber aktiv einfordern.

Wenn das Enkelkind passiv bleibt, dann kann es sein, dass das Enkelkind zwar auf dem Papier Erbe eines beträchtlichen Vermögens ist, de facto aber mangels Kenntnis nicht an das geerbte Vermögen herankommt.

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