Wann beerben Enkelkinder ihre Großeltern?
- Wenn Enkelkinder im Testament der Großeltern als Erben eingesetzt sind, geht die Erbschaft an sie
- Bei der gesetzlichen Erbfolge erben Enkel nur dann, wenn der Elternteil, der die Verwandtschaft zu den Großeltern vermittelt, bereits verstorben ist
- Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt davon ab, ob und wie viele weitere gesetzliche Erben vorhanden sind
Enkelkinder können auf zwei verschiedenen Wegen als Erben nach dem Tod eines Großelternteils in Frage kommen.
Entweder wurden sie von dem Verstorbenen in einem Testament oder einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt oder sie können nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge Erbe werden.
Erbfolge wird durch Testament geregelt
Wenn der verstorbene Großelternteil ein wirksames Testament hinterlassen hat, dann richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach den dort getroffenen Anweisungen.
Hat der Erblasser in seinem Testament also verfügt, dass sein Enkel Alleinerbe sein soll, dann ist diese Anordnung wirksam und von allen sonstigen Beteiligten zu respektieren.
Das Gleiche gilt selbstverständlich, wenn der Enkel nur Miterbe werden soll, also neben anderen eingesetzten Erben zur Erbfolge berufen ist.
Wenn die Großeltern selber Kinder haben, die auch zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt, dann muss sich das im Testament als Erbe eingesetzte Enkelkind gegebenenfalls mit Pflichtteilsansprüchen herumschlagen, die von den Kindern des Erblassers bzw. dem überlebenden Großelternteil gestellt werden können.
Hat der Erblasser eigene Kinder und/oder seinen lebenden Ehegatten durch sein Testament enterbt, dann besteht der Pflichtteil der Kinder bzw. des Ehegatten nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.
Ohne Testament gilt die Erbfolge nach dem Gesetz
Hat der verstorbene Großelternteil kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.
Eine Erbschaft durch Enkel bei Tod eines Großelternteils setzt bei der gesetzlichen Erbfolge grundlegend voraus, dass der Elternteil des Enkels, der die Verwandtschaft zum dem Großelternteil vermittelt, bereits vorverstorben ist.
Lebt also das eigene Kind der Großeltern (Vater oder Mutter des Enkels) noch, dann schließt dieses Kind den Enkel von der gesetzlichen Erbfolge aus, § 1924 Abs. 2 BGB.
Ist das die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil des Enkels bereits vorverstorben, dann kommt der Enkel als gesetzlicher Erbe zum Zuge. Die Höhe seines Erbteils leitet sich von dem Erbrecht des vorverstorbenen Elternteils ab. Dieses wird gleichsam an den Enkel weitergegeben.
Je mehr Geschwister, desto kleiner wird der Erbteil für den Enkel
Hatte das vorverstorbene Elternteil keine Geschwister und ist auch das Enkelkind als Einzelkind aufgewachsen, dann erbt der Enkel bei Tod eines Großelternteils (vorbehaltlich des Erbrechts eines noch lebenden Ehegatten des Erblassers) alleine.
Sind Geschwister des bereits vorverstorbenen Elternteils vorhanden, dann vermindert sich der auf den Enkel übergehende Erbteil entsprechend. Ist ein Geschwister des vorverstorbenen Elternteils (Onkel oder Tante des Enkels) vorhanden, so geht der hälftige Erbanteil auf den Enkel über.
Hatte der vorverstorbene Elternteil zwei weitere Geschwister , so beerbt der Enkel den Großelternteil zu einem Drittel.
Hat der Enkel schließlich selber auch noch Geschwister, dann muss er seinen Erbteil schließlich mit diesen Geschwistern teilen.
Ist der Enkel zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig, dann muss der sorgeberechtigte Elternteil für ihn die Annahme der Erbschaft erklären.
Der Enkel kann erst mit Volljährigkeit über die Erbschaft verfügen. Vor diesem Zeitpunkt verwaltet diejenige Person, die sorgeberechtigt ist, für ihn das Geld.
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