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Elternteil eines Kindes ist vorverstorben – Großeltern leben noch – Beerbt das Kind am Ende die Großeltern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Enkelkind tritt in die Fußstapfen von Vater oder Mutter
  • Haben die Großeltern ein Testament verfasst?
  • Im Falle der Enterbung ist ein Pflichtteilsanspruch für das Enkelkind denkbar

Hat ein Kind bereits seinen Vater oder seine Mutter verloren, lebt aber noch der Großvater bzw. die Großmutter des Kindes, dann kann sich im Falle des Ablebens des Großelternteils die Frage stellen, ob das Kind sein Großelternteil beerbt.

Wichtig ist für das Kind zunächst einmal die Erkenntnis, dass sein mögliches Erbrecht nach dem Großelternteil grundsätzlich nicht davon abhängt, ob es die Erbschaft nach seinem verstorbenen Elternteil angenommen oder ausgeschlagen hat.

War also der vorverstorbene Vater bzw. die vorverstorbene Mutter beispielsweise hoch verschuldet und hat sich das Kind aus diesem Grund beim Tod des Elternteils dazu entschlossen, die Erbschaft auszuschlagen, dann berührt dies in aller Regel nicht ein mögliches Erbrecht nach dem Großelternteil.

Gesetzliche oder testamentarische Erbfolge?

Für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Enkelkind sein Großelternteil beerbt, ist von ganz entscheidender Bedeutung, ob das Großelternteil seine Erbfolge durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag geregelt hat oder ob die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt.

Existiert kein letzter Wille des Großelternteils, dann lohnt sich für das Enkelkind ein Blick in § 1924 Abs. 3 BGB. Dort ist nämlich folgendes geregelt:

„An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).“

Dies bedeutet, dass das Enkelkind im Falle der gesetzlichen Erbfolge gleichsam in die Fußstapfen seines vorverstorbenen Vaters bzw. seiner vorverstorbenen Mutter tritt.

Enkelkind als möglicher Alleinerbe

Der Erbteil, der eigentlich auf den vorverstorbenen Vaters bzw. die vorverstorbene Mutter entfallen wäre, geht auf das Enkelkind über. Dies kann dazu führen, dass das Enkelkind alleiniger Erbe des Großelternteils wird, wenn die Großeltern neben dem vorverstorbenen Elternteil keine weiteren Kinder hatten und auch das Enkelkind Einzelkind war.

Existieren weitere Kinder der Großeltern, dann muss sich das Enkelkind das Erbe mit diesen weiteren Kindern des verstorbenen Großelternteils teilen.

Eine grundsätzlich andere Situation ergibt sich, wenn das Großelternteil seine Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag geregelt hat.
Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor

In diesem Fall gilt vorrangig der letzte Wille des Großelternteils. Wenn dem Testament beispielsweise zu entnehmen ist, dass alleiniger Erbe des Großelternteils die katholische Kirche sein soll, dann ist das Enkelkind erbrechtlich zunächst einmal aus dem Rennen.

Spannender wird es für das Enkelkind bei der testamentarischen Erbfolge wiederum, wenn das Großelternteil in seinem letzten Willen den (vorverstorbenen) Sohn bzw. die (vorverstorbene) Tochter als Erben eingesetzt hat und das Testament nach dem Ableben des eigenen Kindes nicht abgeändert wurde.

In diesem Fall kann dem Enkelkind gegebenenfalls nach § 2069 BGB geholfen werden:

„Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“

Diese gesetzliche Auslegungsregel kann – nicht muss – dazu führen, dass das Enkelkind an die Stelle seines im Testament der Großeltern bedachten aber vorverstorbenen Elternteils tritt.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang  immer die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Großelternteils. Bereits die Anordnung einer Ersatzerbschaft im Testament der Großeltern oder aber die ausdrückliche Anordnung im Testament, keine Ersatzerben bestimmen zu wollen, kann die Anwendbarkeit der Auslegungsregel in § 2069 BGB ausschließen.

Möglicher Anspruch auf den Pflichtteil

Ist schließlich weder das vorverstorbene Elternteil noch das Enkelkind im Testament des Großelternteils bedacht, steht für das Enkelkind beim Ableben des Großelternteils gegebenenfalls ein Anspruch auf den Pflichtteil im Raum.

Immer dann, wenn ein Abkömmling durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann der Abkömmling grundsätzlich seinen Pflichtteilsanspruch einfordern.

Existieren im Zeitpunkt des Ablebens des Großelternteils aber noch lebende Kinder der Großeltern, wird ein Pflichtteil des Enkels oft an der Vorschrift des § 2309 BGB scheitern.

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