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Sohn tötet seine Mutter und beerbt sie – Kann das Strafgericht die Einziehung der Erbschaft anordnen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 23.01.2020 – 5 StR 518/19

  • Sohn tötet seine Mutter und wird wegen Mordes verurteilt
  • Strafgericht verfügt die Einziehung der Erbschaft, die der Sohn nach seiner Mutter gemacht hätte
  • BGH hebt die Einziehungsentscheidung auf

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Strafverfahren über die Rechtsfolgen eines von einem Sohn an seiner Mutter begangenen Mordes zu urteilen.

In der Angelegenheit hatte ein Sohn seine vermögende Mutter umgebracht und war dafür vom Landgericht Lübeck zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden.

Alleiniger Erbe der getöteten Frau war der Sohn.

Das Landgericht hatte in seinem Strafurteil daher neben der Gefängnisstrafe gleichzeitig angeordnet, dass der aus einer Immobilie und Bankguthaben bestehende Nachlass nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen wird.

Wortlaut des Gesetzes lässt eine Einziehung der Erbschaft als möglich erscheinen

Nach § 73 Abs. 1 StGB gilt folgendes:

Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Sohn Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH bestätigte in seiner Revisionsentscheidung die strafrechtliche Verurteilung des Täters.

BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts teilweise auf

Gleichzeitig hob der BGH aber die Einziehungsentscheidung des Landgerichts auf.

Der BGH gestand zwar zu, dass der Täter den Nachlass durch die Tötung seiner Mutter erlangt habe.

Eine Einziehung des so erlangten Vermögens durch das Strafgericht sei aber nicht möglich, da der Anwendungsbereich der Vorschriften über die strafrechtliche Vermögensabschöpfung nicht eröffnet sei.

Eine Einziehung von rechtswidrig erlangtem Vermögen nach den §§ 73 ff. StGB habe, so der BGH, ausnahmsweise dann zu unterbleiben, wenn diese Vermögenslage mit anderen rechtlichen Mitteln beseitigt werden könne.

Erbunwürdigkeitsverfahren im BGB ist vorrangig

Vorliegend sei das in den §§ 2339 ff. BGB geregelte Erbunwürdigkeitsverfahren in Betracht zu nehmen.

Nach den Regeln des BGB hätten in Fällen wie dem vorliegenden nach § 2341 BGB Anfechtungsberechtigte die Möglichkeit, den Täter durch ein gerichtliches Anfechtungsverfahren aus der Erbfolge zu verdrängen.

Würden sich die an sich Anfechtungsberechtigten aber gegen eine Anfechtung entscheiden, dann würde die Erbschaft auch beim Täter verbleiben.

Diese im Erbrecht getroffene gesetzgeberische Entscheidung sei dann aber auch hinzunehmen und auch von den Strafgerichten zu respektieren.

Rechtswirkungen von Einziehung und Erbunwürdigkeit sind verschieden

Weiter wies der BGH darauf hin, dass die Wirkung von Einziehung des Vermögens einerseits und einer Erbunwürdigkeit andererseits durchaus verschieden sind.

Bei einer Einziehung des Nachlasses im Strafverfahren würde es bei der Erbenstellung des Täters und damit auch bei seiner Erbenhaftung verbleiben, wenngleich er keine Vermögenswerte aus dem Nachlass erhält.

Auch komme nach einem erfolgreichen Erbunwürdigkeitsverfahren das Erbe dem Nächstberufenen zugute.

Eingezogenes Vermögen erhält der Staat

Im Falle der Einziehung würde die Erbschaft hingegen auf den Staat übergehen, § 75 StGB.

Schließlich wies der BGH darauf hin, dass nach einer Vermögenseinziehung nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches auch eventuelle Nachlassgläubiger nicht mehr auf die Nachlassgegenstände zugreifen könnten.

Im Ergebnis wurde die Einziehungsentscheidung des Landgerichts daher vom BGH aufgehoben.

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