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Wer den Erblasser vorsätzlich tötet, ist erbunwürdig und verliert sein Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Urteil vom 16.01.2004 – 8 U 1467/02

  • Ehemann tötet seine Frau
  • Tochter will vom Gericht die Erbunwürdigkeit ihres Vaters feststellen lassen
  • Gericht gibt dem Antrag der Tochter statt

Einen erbrechtlichen Fall, dem eine rechtskräftige Verurteilung wegen Mordes vorausgegangen war, hatte das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden.

In der Sache hatte die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter Klage gegen ihren Vater mit dem Ziel erhoben, diesen vom Gericht für erbunwürdig erklären zu lassen und damit aus der Erbfolge nach der Mutter auszuschließen.

Der Vater hatte nach den Feststellungen einer Strafkammer seine Ehefrau am 22.12.1998 vorsätzlich ermordet. Er wurde vom Strafgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Ehepaar hatte ein gemeinsames Testament errichtet

Noch im September des Jahres 1998 hatte das Ehepaar ein gemeinsames Testament aufgesetzt, in dem sich die beiden Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzten.

Die einzige Tochter der beiden wollte nunmehr verhindern, dass der Vater nach dem Mord an seiner Ehefrau auf Grundlage des von dem Ehepaar errichteten Testaments Erbe der von ihm getöteten Frau wird.

Die Tochter erhob danach gegen ihren eigenen Vater Anfechtungsklage nach § 2342 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und trug vor Gericht vor, dass der Vater sowohl wegen der Tötung der Mutter als auch wegen des Tatbestandes der Testamentserschleichung nach § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB als erbunwürdig zu gelten habe.

In erster Instanz wurden vom Landgericht Mittäter des Vaters als Zeugen gehört und nach Beweisaufnahme die Erbunwürdigkeit des Vaters festgestellt. Gegen dieses Urteil ging der Vater unter anderem mit der Begründung in Berufung, dass die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit von der Tochter vorliegend nicht binnen der gesetzlichen Einjahresfrist geltend gemacht wurde.

Berufung des Vaters wird vom OLG zurückgewiesen

Die Berufung des Vaters wurde vom OLG Koblenz jedoch kostenpflichtig zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht insbesondere darauf hin, dass die Klage der Tochter rechtzeitig innerhalb der Einjahresfrist bei Gericht eingereicht worden sei. Nach §§ 2340 Abs.1 und 3, 2082, 2342 Abs.1 BGB war die Erbunwürdigkeit binnen Jahresfrist ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem die Tochter Kenntnis von den Gründen erlangte, die die Erbunwürdigkeit begründeten. Für den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung setzten die Berufungsrichter diesen Zeitpunkt auf die Verkündung des Strafurteils gegen den Vater der Klägerin.

Die Tochter hatte nach Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung ihres Vaters noch rechtzeitig die zivilrechtliche Klage gegen ihren Vater beim Landgericht eingereicht.

Klage der Tochter erfolgte rechtzeitig

Das Berufungsgericht wies in seiner Entscheidung allerdings ausdrücklich darauf hin, dass eine Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht hinsichtlich des Erbunwürdigkeitsgrundes der Testamentserschleichung gegeben sei. In diesem Punkt habe die Tochter bereits kurz nach dem Mord an ihrer Mutter erfahren, dass ihre Mutter von ihrem Ehemann arglistig getäuscht und auf diesem Weg zur Abfassung des gemeinsamen Testaments gebracht worden war. In diesem Punkt war die Klage verfristet.

Nachdem das Gericht aber ansonsten auf Grundlage der erfolgten Beweisaufnahme und der strafrechtlichen Verurteilung keinen Zweifel an der Täterschaft des Vaters der Klägerin an dem Mord an der Mutter hatte, wurde der Klage der Tochter stattgegeben. Der Vater schied damit aus der Erbfolge seiner von ihm umgebrachten Ehefrau aus.

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