Einziehung von Testament und Eröffnungsprotokoll kann nicht gefordert werden
OLG Köln – Beschluss vom 23.12.2013 – 2 Wx 304/13
- Erblasserin verfasst zwei notarielle Testamente
- Beteiligte fordern vom Nachlassgericht die Einziehung eines der Testamente
- Gerichte lehnen die Einziehung des Testaments ab
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Beteiligte an einem Erbstreit vom Nachlassgericht verlangen können, dass dieses nach erfolgter Testamentseröffnung ein eine dritte Person begünstigendes Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll einzieht.
In der Angelegenheit war die Erblasserin am 20.09.2013 verstorben. Die Erblasserin hatte zwei notarielle Testamente hinterlassen. Mit Datum vom 24.07.2012 hatte die Erblasserin unter anderen zwei Kinder eines Cousins als Erben eingesetzt. In einem zeitlich späteren Testament vom 09.04.2013 widerrief die Erblasserin diese Erbeinsetzung und benannte als ihren alleinigen Erben nunmehr eine mit ihr nicht verwandte Person X.
Die beiden notariellen Testamente wurden nach dem Ableben der Erblasserin am 04.10.2013 eröffnet.
Nachlassgericht soll Testament einziehen
Nur wenige Tage nach der Testamentseröffnung beantragten die in dem Testament vom 24.07.2012 noch als Erben benannten Verwandte der Erblasserin, das Nachlassgericht möge die der Person X übermittelte Abschrift des Testaments vom 09.04.2013 mitsamt des zugehörigen Eröffnungsprotokolls im Wege der einstweiligen Anordnung einziehen. Gleichzeitig wurde beantragt, dass das Nachlassgericht der Person X untersagen möge, über Nachlassgegenstände zu verfügen.
Zur Begründung dieser Anträge gaben die beiden Antragsteller an, dass das spätere Testament vom 09.04.2013 ihrer Auffassung nach ungültig sei, da die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung angeblich testierunfähig gewesen sei. Die Erbfolge richte sich mithin nach dem zeitlich früheren Testament.
Gleichzeitig wiesen die beiden Antragsteller darauf hin, dass die der Person X übermittelte Abschrift des Testaments mitsamt dem Eröffnungsprotokoll eine ähnliche Legitimationswirkung zukomme, wie ein Erbschein. Die Person X, so die Befürchtungen der Antragsteller, könne mit Hilfe des Testaments auf bei Banken auf Nachlassvermögen zugreifen oder das Grundbuchamt zum Vollzug immobilienrechtlicher Transaktionen bewegen.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wird Beschwerde eingelegt
Das Nachlassgericht wies den Antrag in erster Instanz zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller.
Vor dem Oberlandesgericht hatten die Antragsteller jedoch auch nicht mehr Erfolg. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung begründete das OLG mit dem Hinweis, dass eine analoge Anwendung der für die Einziehung eines Erbscheins geltenden Vorschriften auf die im Rahmen der Testamentseröffnung erteilte Testamentsabschrift mitsamt Eröffnungsprotokoll nicht in Frage komme. Die Abschrift eines Testaments gehöre ebenso wenig wie ein Eröffnungsprotokoll zu den Urkunden, die nach § 354 FamFG vom Nachlassgericht eingezogen werden können.
Die Abschrift des der Person X übermittelten Testaments mitsamt des Eröffnungsprotokolls würden alleine einen Nachweis über die tatsächlichen Vorgänge der Testamentserrichtung und Testamentseröffnung erbringen. Mit der Übersendung dieser Dokumente sein aber keine Aussage einer staatlichen Institution verbunden, wonach die Gültigkeit und Wirksamkeit dieser Dokumente überprüft worden seien. Eine Aussage zur Erbfolge sei mit der Übersendung der Unterlagen nicht verbunden.
OLG weist auf Schutzmöglichkeiten hin
Auch in praktischer Hinsicht sahen die Richter keine Veranlassung, dem Antrag stattzugeben.
Abgesehen von der Tatsache, dass die Antragsteller vor Gericht gar nicht dargelegt hätten, dass die Person X Anstalten macht, auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen auf Nachlassvermögen zuzugreifen, wiesen die Richter Wege, wie sie selbst bei Existenz eines möglicherweise unwirksamen Testaments ihre Rechte sichern könnten.
So könnten sich die Antragsteller jederzeit an die kontoführende Bank wenden und dort ihre Bedenken gegen die Erbenstellung des X vorbringen. Mit einem solchen Vorgehen würde sich die Bank veranlasst sehen, vor jeder Verfügung über Nachlassgelder einen Erbschein zu fordern. Eine schuldbefreiende Zahlung von Nachlassgeldern an einen Scheinerben sei der Bank, soweit sie nicht mehr gutgläubig ist, nicht möglich.
Und auch das Grundbuchamt kann und wird, wenn es berechtigte Zweifel an der Erbfolge hat, vor jeder Maßnahme auf der Vorlage eine Erbscheins bestehen. Es sei Sache der Antragsteller, das Grundbuchamt auf ihre Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Testaments hinzuweisen.
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