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Antrag auf Einziehung eines Erbscheins – Antragsteller muss gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens übernehmen

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 31.08.2018 – 6 W 47/18

  • Gegen einen bereits erteilten Erbschein werden haltlose Einwendungen vorgebracht
  • Gericht weist die Einziehung des Erbscheins zurück, entscheidet aber nicht über die Kosten des Verfahrens
  • Kammergericht korrigiert die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Kammergericht hatte in einer kostenrechtlichen Angelegenheit über die Frage zu befinden, wer die Kosten eines – erfolglosen – Antrags auf Einziehung eines Erbscheins als unrichtig zu übernehmen hat.

In der Angelegenheit war vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt worden. Dieser Erbschein fand aber nicht die Zustimmung einer Beteiligten A.

Die Beteiligte A wandte sich nämlich an das Nachlassgericht und rügte die Richtigkeit des erteilten Erbscheins.

Beteiligte behauptet, im Verfahren nicht gehört worden zu sein

Die Beteiligte A monierte in ihrem Schreiben an das Nachlassgericht, dass sie im Erbscheinverfahren nicht angehört worden war. Weiter brachte sie auch materielle Einwendungen gegen den Erbschein vor.

Das Nachlassgericht nahm sich daraufhin der Angelegenheit an und stellte Ermittlungen an, ob an den Vorwürfen der Beteiligten A etwas dran war.

Unter anderem forderte das Nachlassgericht die im Testament als Erben ausgewiesenen Beteiligten B über dessen Anwalt im Rahmen der Ermittlungen zur Stellungnahme auf. Weiter wurde auch die Mutter des Beteiligten B als Zeugin vernommen.

Nachlassgericht lehnt die Einziehung des Erbscheins ab

Nach Abschluss der Ermittlungen ließ das Nachlassgericht die Beteiligten wissen, dass der erteilte Erbschein mit der Sach- und Rechtslage in Einklang stehen würde. Eine Einziehung des Erbscheins lehnte das Gericht ab.

Eine Kostenentscheidung über das Einziehungsverfahren enthielt die Mitteilung des Nachlassgerichts aber nicht.

Dies monierte der Beteiligte B und ließ seinen Anwalt eine Beschwerde einreichen.

Das Kammergericht gab der Beschwerde statt.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Kammergericht darauf hin, dass das Nachlassgericht hätte zwingend eine Entscheidung über die im Verfahren entstandenen Kosten treffen müssen.

Die Kosten des Verfahrens müssen von der Antragstellerin getragen werden

Es sei dabei unerheblich, ob das Nachlassgericht das Einziehungsverfahren nicht durch einen formellen Beschluss beendet hatte. Eine Kostenentscheidung könne auch dann ergehen, wenn das Gericht keine Endentscheidung durch Beschluss getroffen hat.

Rein vorsorglich wies das Kammergericht auch darauf hin, dass die Beteiligte A die Kosten des Verfahrens inklusive der Anwaltskosten des Beteiligten B zu übernehmen habe.

Obwohl die Beteiligte A nämlich am Erbscheinerteilungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden war, habe die Beteiligte A ihre Einwendungen gegen den Erbschein erst nach Erteilung des Erbscheins vorgebracht. Weiter sei der Tatsachenvortrag der Beteiligten B „erkennbar ins Blaue hinein ohne jegliche Grundlage“ erfolgt.

Durch dieses Verhalten habe die Beteiligte A beim Beteiligten B unnötige weitere Kosten ausgelöst. Diese Kosten müsse die Beteiligte A dem Beteiligten B erstatten.

Nachdem der Beschwerdewert auf einen Betrag in Höhe von 90.000 Euro festgesetzt wurde, beliefen sich die von der Beteiligten A zu übernehmenden Kosten auf einen ordentlichen vierstelligen Betrag.

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