Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Antrag auf Einziehung eines Erbscheins – Antragsteller muss gegebenenfalls die Kosten des Verfahrens übernehmen

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 31.08.2018 – 6 W 47/18

  • Gegen einen bereits erteilten Erbschein werden haltlose Einwendungen vorgebracht
  • Gericht weist die Einziehung des Erbscheins zurück, entscheidet aber nicht über die Kosten des Verfahrens
  • Kammergericht korrigiert die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Kammergericht hatte in einer kostenrechtlichen Angelegenheit über die Frage zu befinden, wer die Kosten eines – erfolglosen – Antrags auf Einziehung eines Erbscheins als unrichtig zu übernehmen hat.

In der Angelegenheit war vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt worden. Dieser Erbschein fand aber nicht die Zustimmung einer Beteiligten A.

Die Beteiligte A wandte sich nämlich an das Nachlassgericht und rügte die Richtigkeit des erteilten Erbscheins.

Beteiligte behauptet, im Verfahren nicht gehört worden zu sein

Die Beteiligte A monierte in ihrem Schreiben an das Nachlassgericht, dass sie im Erbscheinverfahren nicht angehört worden war. Weiter brachte sie auch materielle Einwendungen gegen den Erbschein vor.

Das Nachlassgericht nahm sich daraufhin der Angelegenheit an und stellte Ermittlungen an, ob an den Vorwürfen der Beteiligten A etwas dran war.

Unter anderem forderte das Nachlassgericht die im Testament als Erben ausgewiesenen Beteiligten B über dessen Anwalt im Rahmen der Ermittlungen zur Stellungnahme auf. Weiter wurde auch die Mutter des Beteiligten B als Zeugin vernommen.

Nachlassgericht lehnt die Einziehung des Erbscheins ab

Nach Abschluss der Ermittlungen ließ das Nachlassgericht die Beteiligten wissen, dass der erteilte Erbschein mit der Sach- und Rechtslage in Einklang stehen würde. Eine Einziehung des Erbscheins lehnte das Gericht ab.

Eine Kostenentscheidung über das Einziehungsverfahren enthielt die Mitteilung des Nachlassgerichts aber nicht.

Dies monierte der Beteiligte B und ließ seinen Anwalt eine Beschwerde einreichen.

Das Kammergericht gab der Beschwerde statt.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Kammergericht darauf hin, dass das Nachlassgericht hätte zwingend eine Entscheidung über die im Verfahren entstandenen Kosten treffen müssen.

Die Kosten des Verfahrens müssen von der Antragstellerin getragen werden

Es sei dabei unerheblich, ob das Nachlassgericht das Einziehungsverfahren nicht durch einen formellen Beschluss beendet hatte. Eine Kostenentscheidung könne auch dann ergehen, wenn das Gericht keine Endentscheidung durch Beschluss getroffen hat.

Rein vorsorglich wies das Kammergericht auch darauf hin, dass die Beteiligte A die Kosten des Verfahrens inklusive der Anwaltskosten des Beteiligten B zu übernehmen habe.

Obwohl die Beteiligte A nämlich am Erbscheinerteilungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden war, habe die Beteiligte A ihre Einwendungen gegen den Erbschein erst nach Erteilung des Erbscheins vorgebracht. Weiter sei der Tatsachenvortrag der Beteiligten B „erkennbar ins Blaue hinein ohne jegliche Grundlage“ erfolgt.

Durch dieses Verhalten habe die Beteiligte A beim Beteiligten B unnötige weitere Kosten ausgelöst. Diese Kosten müsse die Beteiligte A dem Beteiligten B erstatten.

Nachdem der Beschwerdewert auf einen Betrag in Höhe von 90.000 Euro festgesetzt wurde, beliefen sich die von der Beteiligten A zu übernehmenden Kosten auf einen ordentlichen vierstelligen Betrag.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Beschwerde im Erbscheinverfahren - Wer trägt die Kosten?
Erbscheinverfahren kann teuer werden - Geschäftswert für die Kosten ist der gesamte Nachlass!
Wenn der Erbschein unrichtig ist – Die Einziehung des Erbscheins
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht