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Eheleute errichten gemeinsames Testament – Am Ende wird die Erbfolge der Ehefrau durch ein zeitlich späteres Einzeltestament geregelt!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 01.06.2021 – 3 W 53/21

  • Eheleute setzen sich in gemeinsamen Testament gegenseitig als Erben ein
  • Nach dem ersten Erbfall soll der überlebende Ehepartner seine Erbfolge frei regeln können
  • Ein Einzeltestament der Ehefrau bestimmt wirksam ihre Enkel als Erben

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in einem Erbscheinsstreit die Erbfolge einer Erblasserin zu klären.

In der Angelegenheit hatte die Erblasserin eine Vielzahl von Testamenten hinterlassen.

Gemeinsam mit ihrem Ehemann hatte die Erblasserin am 01.04.1988 ein gemeinsames Testament errichtet.

Zunächst wird die Tochter als Schlusserbin eingesetzt

In diesem Testament setzten sich die Eheleute für den ersten Erbfall als alleinige Erben ein.

Weiter hieß es in dem Testament:

„Erbe des Letztversterbenden soll unsere Tochter A… sein.“

Am 11.01.1998 errichtete die spätere Erblasserin ein Einzeltestament.

In diesem Testament verfügte die Erblasserin, dass ihre Tochter nichts erben soll.

Erblasserin setzt ihre Enkel als Erben ein

Als ihre Erben wurden in diesem Testament zwei zum damaligen Zeitpunkt bereits lebende Enkelsöhne der Erblasserin benannt.

Zu einem späteren Zeitpunkt fügte die Erblasserin in diesem Testament einen im Jahr 2004 geborenen weiteren Enkel als dritten Erben hinzu.

Am 10.10.2002 verfasste die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem sie die Enterbung ihrer Tochter und die Erbeinsetzung ihrer Enkel bekräftigte.

Eheleute errichten ein weiteres gemeinsames Testament

Am 18.05.2003 verfasste die Erblasserin mit ihrem Ehemann dann ein weiteres gemeinsames Testament.

Dieses Testament hatte folgenden Wortlaut:

„Wir, die Eheleute … haben uns für das „BERLINER TESTAMENT“ entschieden. Das heißt, dass wenn einer von uns stirbt der Überlebende alles erbt. Der überlebende Ehepartner entscheidet dann allein über das Erbe.“

In der Folge verstarb der Ehemann im Jahr 2017 und wurde von seiner Ehefrau alleine beerbt.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragen die Enkel einen Erbschein

Die Erblasserin selber verstarb im Jahr 2018.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der Enkel einen Erbschein, der die drei Enkelsöhne der Erblasserin als Erben zu je ⅓ ausweisen sollte.

Nachdem das Nachlassgericht signalisiert hatte, dass es diesem Erbscheinantrag der Enkelsöhne der Erblasserin stattgeben wollte, legte die Tochter der Erblasserin Beschwerde ein.

Die Tochter der Erblasserin macht die gesetzliche Erbfolge geltend

Die Tochter der Erblasserin machte geltend, dass die gesetzliche Erbfolge gelten müsse.

Die Tochter machte unter anderem geltend, dass das Testament vom 11.01.1998 durch die zeitlich spätere Hinzufügung des dritten Enkelsohnes unwirksam sei.

Auf die Beschwerde der Tochter der Erblasserin hin musste das Oberlandesgericht entscheiden.

Die Beschwerde der Tochter wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

OLG bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts, wonach sich die Erbfolge nach dem Testament der Erblasserin vom 11.01.1998 in der geänderten Fassung richten würde.

Nachdem ein Testament nicht in einem Zug errichtet werden muss und die Hinzufügung des dritten Enkels von der Unterschrift der Erblasserin umfasst war, hatte das OLG keine Bedenken gegen die Formgültigkeit dieses Testaments.

Ebenfalls war nach Auffassung des OLG unbedenklich, dass das Einzeltestament vom 11.01.1998 inhaltlich dem gemeinsamen Testament vom 18.05.2003 widersprach.

Keine Bindung durch gemeinsames Testament

Die in dem gemeinsamen Testament enthaltene wechselbezügliche und auch bindende Verfügung, wonach sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzten, wurde, so das OLG, durch den Umstand das der Ehemann im Jahr 2017 vorverstarb, gegenstandslos.

Die Ehefrau war damit nicht gehindert, für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes ein eigenes Testament mit neuen Anordnungen für ihren Tod zu verfassen.

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