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Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn im Ausstellungsverfahren von Dritten Einwände erhoben werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Nürnberg – Beschluss vom 21.03.2025 – 15 Wx 1493/23

  • Eine testamentarische Alleinerbin beantragt ein Europäisches Nachlasszeugnis
  • Im Verfahren werden von dritter Seite Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments erhoben
  • Das Europäische Nachlasszeugnis kann wegen der Einwände nicht erteilt werden

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte eine wichtige Frage zu einem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) zu klären.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser im Jahr 2019 mit notariellem Testament seine Lebensgefährtin als alleinige Erbin eingesetzt.

Mit dieser Entscheidung waren die beiden Söhne des späteren Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Alleinerbin beantragt ein Europäisches Nachlasszeugnis

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin im September 2022 beim Nachlassgericht die Erteilung eines ENZ, das sie als alleinige Erbin des Verstorbenen ausweisen sollte.

In dem Verfahren auf Erteilung des ENZ erhoben die beiden Söhne des Erblassers Einwände gegen die Wirksamkeit des vorliegenden notariellen Testaments.

Die beiden Söhne monierten, dass die Unterschrift unter dem Testament nicht die echte Unterschrift ihres Vaters sei. Weiter sei ihr Vater zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments auch nicht testierfähig gewesen.

Das Nachlassgericht verweigert die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Nach den Einsprüchen der beiden Söhne des Erblassers wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung des ENZ ab.

Das Nachlassgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein ENZ dann nicht erteilt werden könne, wenn im Ausstellungsverfahren von dritter Seite Einspruch gegen die Erteilung des ENZ eingelegt worden sei.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Lebensgefährtin des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet ab.

Zur Begründung wies das OLG in seiner Entscheidung auf ein in der Zwischenzeit ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23.01.2025, Az.: C-187/23, hin.

Bei streitigem Sachverhalt kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden

Danach könne ein ENZ dann nicht ausgestellt werden,

„wenn im Ausstellungsverfahren Einwände erhoben worden sind, aus denen sich ergibt, dass der zu bescheinigende Sachverhalt nicht als feststehend angesehen werden kann".

Dieser Grundsatz solle sogar dann gelten, wenn die vorgebrachten Einwände "unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen".

Im Ergebnis konnte das ENZ im zu entscheidenden Fall alleine wegen der von den Söhnen des Erblassers gegen das Testament vorgetragenen Einwänden demnach nicht ausgestellt werden.

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