Mit einem eingezogenen Erbschein kann im Grundbuchverfahren nicht operiert werden
BGH – Beschluss vom 17.09.2020 – V ZB 8/20
- Im Grundbuch soll eine Grundschuld eines Erblassers gelöscht werden
- Die Erben können die Erbfolge nur anhand der Kopie eines eingezogenen Erbscheins nachweisen
- Die Grundbuchberichtigung scheitert mangels erforderlicher Nachweise
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu entscheiden.
Die Personen A und B waren im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks ausgewiesen.
In Abteilung III des betroffenen Grundbuchblattes war zugunsten des Vaters der Personen C und D eine Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 219.000 Euro eingetragen.
Im Grundbuch soll eine Grundschuld gelöscht werden
Der Vater von C und D war bereits verstorben und war von der Mutter von C und D alleine beerbt worden.
In der Folge war auch die Mutter von C und D verstorben. Alleinige Erben ihrer Mutter waren C und D zu je ½.
C und D hatten für die ehemals zugunsten ihres Vaters eingetragene Grundschuld offenbar keine Verwendung mehr und waren damit einverstanden, dass die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht wird.
Die Erben bewilligen die Löschung der Grundschuld
Mit notariell beglaubigter Erklärung bewilligten C und D daher die Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch.
Zum Nachweis ihrer Legitimation für diese Löschungsbewilligung legten C und dabei die Kopie eines mit Beschluss vom 21.10.2016 eingezogenen Erbscheins vor, dem zu entnehmen war, dass der Vater von C und D alleine von der Mutter von C und D beerbt worden war.
Weiter wurde mit der Löschungsbewilligung ein Erbschein nach dem Tod der Mutter von C und D vorgelegt, der C und D als je hälftige Erben ihrer Mutter auswies.
Grundbuchamt verweigert die Löschung
Das zuständige Grundbuchamt monierte dann aber, dass die Löschung der Grundschuld nicht vollzogen werden könne, da die Erbfolge vom Vater von C und D auf die Mutter von C und D nicht mittels eines eingezogenen Erbscheins nachgewiesen werden könne.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legten die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG teilte aber die Bedenken des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Oberlandesgericht lässt Rechtsbeschwerde zum BGH zu
Da das OLG aber eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte, nutzten die Beteiligten auch dieses Rechtsmittel und legten die Angelegenheit dem BGH vor.
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde allerdings ebenfalls nicht statt und verwies darauf, dass C und D nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hätten, dass die Grundschuld ihres Vaters nach dessen Tod kraft Erbfolge auf sie übergegangen ist.
Den Bruch in er Nachweiskette sah der BGH in der Vorlage der Kopie des eingezogenen Erbscheins, mit dem die Antragsteller die Erbfolge von dem Vater von C und D auf die Mutter nachweisen wollten.
Kopie eines eingezogenen Erbscheins reicht als Nachweis nicht aus
Der BGH verwies darauf, dass alleine die Vorlage einer Kopie eines Erbscheins für den erforderlichen Nachweis der Erbfolge bereits ungeeignet sei.
Es hätte in jedem Fall eine Urschrift oder eine Ausfertigung des Erbscheins vorgelegt werden müssen.
Auch hätte es vorliegend nicht weitergeholfen, zum Nachweis der Erbfolge schlicht auf die (bei demselben Amtsgericht vorhandenen) Nachlassakten zu verweisen.
Grund für die Einziehung des Erbscheins ist nicht relevant
In diesen Nachlassakten fand sich ja lediglich der eingezogene und damit unwirksame Erbschein nach dem Tod des Vaters von C und D.
Mit Einziehung eines Erbscheins werde dieser aber, so der BGH, unwirksam und könne auch in einem Grundbuchverfahren nicht mehr zu Legitimationszwecken eingesetzt werden.
Der Grund, der zur Einziehung des Erbscheins geführt habe, sei dabei, so der BGH, nicht entscheidend.
Im Ergebnis mussten sich die Beteiligten für die Löschung der Grundschuld um einen (neuen und kostenpflichtigen) Erbschein für den Erbfall des Vaters von C und D bemühen.
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