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Auskunftsansprüche des überlebenden Ehepartners im Erbfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Überlebender Ehepartner kann erbrechtliche und familienrechtliche Auskunftsansprüche haben
  • Am einfachsten ist es für den überlebenden Ehepartner als Erbe
  • Ist der überlebende Ehepartner enterbt, dann geht es um den Pflichtteil und den Zugewinn

Im Erbfall kann es auch für den überlebenden Ehepartner darum gehen, möglichst umfassende Informationen über das Vermögen des verstorbenen Ehepartners zu erhalten.

Je nach der im Einzelfall gegebenen Konstellation können sich solche Auskunftsansprüche für den überlebenden Ehepartner sowohl aus erbrechtlichen Normen in den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder aus familienrechtlichen Normen in den §§ 1297 ff. BGB ergeben.

Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet und seinen Ehepartner in dieser letztwilligen Verfügung als Erben eingesetzt, dann hat der überlebende Ehepartner informationstechnisch regelmäßig nur wenige Probleme.

Ehepartner als Erbe kann von jedem Dritten Auskunft verlangen

Als Erbe ist er Rechtsnachfolger seines Ehepartners und kann von Dritten Informationen zum Vermögen des Verstorbenen einfordern. Banken, Versicherungen aber auch jeder sonstige Dritte ist dem überlebenden Ehepartner zur Auskunft verpflichtet.

Ist der Ehepartner hingegen im letzten Willen des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen worden, dann steht dem überlebenden Ehepartner regelmäßig ein Anspruch auf den so genannten Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB zu.

Um diesen Pflichtteil beziffert geltend machen zu können, steht dem enterbten Ehepartner nach § 2314 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch gegen den Erben zu.

Erbe muss pflichtteilsrelevanten Nachlass offenbaren

Der Erbe muss dem enterbten Ehepartner auf Anforderung umfassende Informationen zu Bestand und Wert des Nachlasses zukommen lassen.

Ist der überlebende Ehepartner enterbt, hat er auch kein Vermächtnis erhalten und lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann steht dem überlebenden Ehepartner ein Anspruch auf den Ausgleich des so genannten Zugewinns nach den §§ 1373 ff. BGB zu.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten bei seinem Ableben sein Vermögen zu Beginn der Ehe übersteigt.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht nach § 1378 BGB die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Wie hoch ist der Zugewinn?

Betrug das Vermögen des verstorbenen Ehepartners zu Beginn der Ehe beispielsweise 0 Euro und bei seinem Tod 1 Mio. Euro, dann beträgt die Zugewinnforderung 500.000 Euro, wenn der überlebende Ehepartner während der Ehe keinen Vermögenszuwachs erzielen konnte.

Die Zugewinnausgleichsforderung richtet sich – wie der Pflichtteilsanspruch auch –  gegen den Erben.

Um seine Zugewinnausgleichsforderung realisieren zu können, benötigt der überlebende Ehepartner Informationen.

Nach § 1379 BGB kann der überlebende Ehepartner vom Erben verlangen, dass ihm dieser Auskunft über das Vermögen des Erblassers sowohl zum Zeitpunkt des Beginns der Ehe (Anfangsvermögen) als auch zu seinem Todestag (Endvermögen) gibt.

Der Erbe schuldet dabei die Vorlage eines Verzeichnisses, in dem sämtliche Vermögenswerte übersichtlich zusammengestellt sind.

Überlebender Ehepartner kann Belege und Kontoauszüge einfordern

Anders als beim Auskunftsanspruch im Pflichtteilsrecht gesteht § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB dem überlebenden Ehepartner dabei ausdrücklich auch einen Anspruch auf Vorlage von Belegen oder sonstigen Unterlagen zu Kontrollzwecken zu.

Wichtig ist auch zu wissen, dass das Endvermögen beim Zugewinnausgleichsanspruch nicht zwingend mit dem (pflichtteilsrelevanten) Nachlass identisch sein muss.

Nach § 1375 Abs. 2 BGB wird dem Endvermögen des Erblassers nämlich unter folgenden Umständen Vermögen hinzugerechnet:

  1. Der Erblasser hat unentgeltliche Zuwendungen gemacht, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  2. Der Erblasser hat Vermögen verschwendet oder
  3. Der Erblasser hat Handlungen in der Absicht vorgenommen, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Liegt einer dieser Tatbestände vor, dann erhöht sich das maßgebliche Endvermögen des Erblassers … und damit auch die Zugewinnausgleichsforderung des enterbten Ehepartners.

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