Im Ehegattentestament eingesetzte Schlusserben versterben vor dem Erblasser – Wer wird Erbe?
OLG München - Beschluss vom 25.07.2016 - 31 Wx 156/15
- Die im Testament eingesetzten Erben versterben vor der Erblasserin
- Nach dem Erbfall gibt es Streit über die Erbfolge
- Gesetzlich Erben gewinnen den Streit
Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, ob sich ein Erbfall nach dem Gesetz oder nach einem von der Erblasserin hinterlassenen Testament richtet.
Die Erblasserin war am 31.12.2013 verstorben. Ihr Ehemann war im Jahr 1983 vorverstorben. Die Eheleute waren kinderlos geblieben.
Die Eheleute hatten im Jahr 1982 ein gemeinsames Testament errichtet. In diesem Testament setzten sie als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners zum einen Enkel der Mutter der Erblasserin sowie ein von der Mutter in ihre Familie aufgenommenes Pflegekind ein.
Beide in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute eingesetzten Schlusserben verstarben vor der Erblasserin.
Streit um die Erbfolge
Nach dem Erbfall im Jahr 2013 entbrannte über die Erbfolge ein Rechtsstreit.
Eine Tochter des im gemeinsamen Testament als Erbin eingesetzten Pflegekindes beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie und drei weitere Nachkommen der vorverstorbenen Schlusserben als Erben zu je ¼ ausweisen sollte. Die Antragstellerin trug vor, dass die vier Kinder der Schlusserben als Ersatzerben anzusehen seien.
Ein gesetzlicher Erbe außerhalb dieser Gruppe trat diesem Erbscheinsantrag entgegen und war der Auffassung, dass das Vermögen der Erblasserin nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt werden müsste. Die im Testament benannten Schlusserben seien nur persönlich und gerade nicht als Erste ihrer jeweiligen Stämme von der Erblasserin bedacht worden.
Das Nachlassgericht schloss sich dieser letzten Auffassung an und wies den Erbscheinsantrag zurück.
Hiergegen wurde Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.
Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.
Keine Anwendung der Auslegungsregel in § 2069 BGB
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass das Testament selber keine Bestimmung eines Ersatzerben beinhalten würde.
Im zu entscheidenden Fall könne auch die Auslegungsregel in § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, nicht zur Anwendung kommen. Die Erblasserin habe nämlich vorliegend nicht einen ihrer Abkömmlinge als Schlusserben bestimmt, sondern einen Neffen und ein von ihrer Mutter aufgenommenes Pflegekind.
Auch eine analoge Anwendung des § 2069 BGB komme vorliegend, so das OLG, nicht in Betracht.
Zu einer ersatzweisen Erbeinsetzung der Kinder der (vorverstorbenen) Schlusserben könne man nur im Wege einer Auslegung des Testaments kommen.
Voraussetzung für eine entsprechende Testamentsauslegung sei, so das OLG, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen in dem Testament oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergebe, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hätten.
Diese Feststellung konnte das OLG aber ebenso wenig wie schon das Nachlassgericht treffen. Das Gericht kam aufgrund der Umstände vielmehr zu dem Schluss, dass die Erbeinsetzung in dem Testament auf Grundlage von besonderen Beziehungen der Erblasserin zu den beiden Bedachten erfolgte.
Aus dem Umstand, dass die Erblasserin nach dem Wegfall der beiden in ihrem Testament eingesetzten Schlusserben kein neues Testament errichtete, schloss das Gericht, dass nunmehr die gesetzliche Erbfolge für die Verteilung des Vermögens der Erblasserin angewendet werden müsste.
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