Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Im Ehegattentestament eingesetzte Schlusserben versterben vor dem Erblasser – Wer wird Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München - Beschluss vom 25.07.2016 - 31 Wx 156/15

  • Die im Testament eingesetzten Erben versterben vor der Erblasserin
  • Nach dem Erbfall gibt es Streit über die Erbfolge
  • Gesetzlich Erben gewinnen den Streit

Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, ob sich ein Erbfall nach dem Gesetz oder nach einem von der Erblasserin hinterlassenen Testament richtet.

Die Erblasserin war am 31.12.2013 verstorben. Ihr Ehemann war im Jahr 1983 vorverstorben. Die Eheleute waren kinderlos geblieben.

Die Eheleute hatten im Jahr 1982 ein gemeinsames Testament errichtet. In diesem Testament setzten sie als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners zum einen Enkel der Mutter der Erblasserin sowie ein von der Mutter in ihre Familie aufgenommenes Pflegekind ein.

Beide in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute eingesetzten Schlusserben verstarben vor der Erblasserin.

Streit um die Erbfolge

Nach dem Erbfall im Jahr 2013 entbrannte über die Erbfolge ein Rechtsstreit.

Eine Tochter des im gemeinsamen Testament als Erbin eingesetzten Pflegekindes beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie und drei weitere Nachkommen der vorverstorbenen Schlusserben als Erben zu je ¼ ausweisen sollte. Die Antragstellerin trug vor, dass die vier Kinder der Schlusserben als Ersatzerben anzusehen seien.

Ein gesetzlicher Erbe außerhalb dieser Gruppe trat diesem Erbscheinsantrag entgegen und war der Auffassung, dass das Vermögen der Erblasserin nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge verteilt werden müsste. Die im Testament benannten Schlusserben seien nur persönlich und gerade nicht als Erste ihrer jeweiligen Stämme von der Erblasserin bedacht worden.

Das Nachlassgericht schloss sich dieser letzten Auffassung an und wies den Erbscheinsantrag zurück.

Hiergegen wurde Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.

Keine Anwendung der Auslegungsregel in § 2069 BGB

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass das Testament selber keine Bestimmung eines Ersatzerben beinhalten würde.

Im zu entscheidenden Fall könne auch die Auslegungsregel in § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, nicht zur Anwendung kommen. Die Erblasserin habe nämlich vorliegend nicht einen ihrer Abkömmlinge als Schlusserben bestimmt, sondern einen Neffen und ein von ihrer Mutter aufgenommenes Pflegekind.

Auch eine analoge Anwendung des § 2069 BGB komme vorliegend, so das OLG, nicht in Betracht.

Zu einer ersatzweisen Erbeinsetzung der Kinder der (vorverstorbenen) Schlusserben könne man nur im Wege einer Auslegung des Testaments kommen.

Voraussetzung für eine entsprechende Testamentsauslegung sei, so das OLG, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen in dem Testament oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergebe, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hätten.

Diese Feststellung konnte das OLG aber ebenso wenig wie schon das Nachlassgericht treffen. Das Gericht kam aufgrund der Umstände vielmehr zu dem Schluss, dass die Erbeinsetzung in dem Testament auf Grundlage von besonderen Beziehungen der Erblasserin zu den beiden Bedachten erfolgte.

Aus dem Umstand, dass die Erblasserin nach dem Wegfall der beiden in ihrem Testament eingesetzten Schlusserben kein neues Testament errichtete, schloss das Gericht, dass nunmehr die gesetzliche Erbfolge für die Verteilung des Vermögens der Erblasserin angewendet werden müsste.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erbe oder Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser - Was gilt?
Eltern setzen zwei Töchter als Erben ein – Wer erbt, wenn eine Tochter vor dem Erbfall selber verstirbt?
Die als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau stirbt vor dem Erblasser – Werden nun die Schwestern der Ehefrau Erben?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht