Die Dreimonatseinrede des Erben – Schutz vor Vollstreckung durch Gläubiger

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe, der die Erbschaft nicht ausschlägt, haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten.
  • Erbe kann die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten für einen Zeitraum von drei Monaten verweigern.
  • Auskünfte müssen vom Erben sofort erteilt werden.

Eine Erbschaft führt beim Erben nicht nur zu einer plötzlichen Vermögensmehrung, sondern eine Erbschaft bringt für den Erben auch Pflichten und Haftungsrisiken mit sich. Der Erbe wird nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Rechtsnachfolger des Erblassers, erbt sowohl das positive als auch das negative Vermögen des Erblassers. Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, die ihm der Erblasser hinterlassen hat bzw. die mit der Erbschaft verbunden sind.

Zuweilen ist es für den Erben keine leichte Entscheidung, ob er in Anbetracht der mit der Erbschaft verbundenen Haftungsrisiken die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll. Die Frist, binnen der ein Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklären kann, ist in § 1954 Abs. 1 BGB mit gerade einmal sechs Wochen denkbar kurz bemessen.

Hat der Erbe die Erbschaft aber erst einmal angenommen, kommt eine Ausschlagung nicht mehr in Betracht. Mit der Annahme der Erbschaft steht der Erbe aber den Alt-Gläubigern des Erblassers als neuer Haftungspartner zur Verfügung. Am Tag eins nach Annahme muss der Erbe damit rechnen, für Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers gerichtlich wie außergerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Dreimonatseinrede schützt den Erben

Jedoch sorgen diverse gesetzliche Bestimmungen dafür, dass ein Erbe auch nach Annahme der Erbschaft nicht komplett rechtlos gestellt und den Angriffen der Nachlassgläubiger schutzlos ausgeliefert ist.

So kann der Erbe nach § 2014 BGB bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft die so genannte Dreimonatseinrede erheben. Diese Einrede berechtigt den Erben für diesen begrenzten Zeitraum von drei Monaten, die Erfüllung von Ansprüchen, die nachlassbedingt gegen den Erben erhoben werden, zu verweigern.

Der Erbe kann sich durch die Erhebung der Einrede also weitere Luft verschaffen, um – auch nach der Annahme der Erbschaft – einen genaueren Überblick über die Erbschaft und die mit ihr verbundenen Haftungsrisiken zu erhalten.

Die Einrede nach § 2014 BGB hat dabei allerdings nur eine prozess- bzw. vollstreckungsrechtliche Wirkung. Der Erbe kann in einem Gerichtsverfahren während der Dauer der Einrede die Beschränkung seiner Erbenhaftung nach § 780 ZPO (Zivilprozessordnung) geltend machen und auf diesem Weg sein privates Vermögen schützen.

Weiter berechtigt den Erben die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB, möglichen Vollstreckungsaktivitäten von Gläubigern mit einer so genannten Vollstreckungsabwehrklage mit dem Ziel zu begegnen, die Zwangsvollstreckung der Gläubiger auf sichernde Maßnahmen zu beschränken.

Erbe kann in Verzug kommen und schuldet Auskunft

Die Einrede nach § 2014 BGB hindert jedoch nicht den Verzug des Erben wegen gegen den Nachlass gerichteten Forderungen. Nachlassgläubiger können den Erben demnach unmittelbar nach Annahme der Erbschaft verzugsbegründend mahnen und so eine Pflicht des Erben begründen, Verzugszinsen zu bezahlen und auch etwaige Anwaltskosten zu erstatten.

Weiter gilt die Dreimonatseinrede nicht für Auskünfte, die der Erbe Dritten in Bezug auf den Nachlass zu erteilen hat. Solche Auskunftsansprüche richten sich gegen den Erben persönlich und nicht gegen den Nachlass, so dass die Einrede nach § 2014 BGB nicht greift.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Ab wann haftet der Erbe?
Die Haftung des Erben vor Annahme der Erbschaft
Wie kann der Erbe seine Haftung vermeiden?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht