Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Haftung des Erben vor Annahme der Erbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit dem Erbfall wird der Erbe automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers
  • Nur mit einer fristgerechten Ausschlagung vermeidet der Erbe Haftungsfolgen
  • Schutz für den Erben in der Interimszeit zwischen Erbfall und Ausschlagung

Stirbt ein Mensch, dann geht in der Sekunde des Todes sein Vermögen auf den oder die Erben über.

Unabhängig von der Frage, ob der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und dort seine Erbfolge geregelt hat oder sich die Vermögensnachfolge nach dem Gesetz in den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) richtet, es steht nach deutschem Erbrecht immer ein Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers zur Verfügung.

Diese so genannte „Gesamtrechtsnachfolge“ ist in den §§ 1922 und 1942 BGB definiert. „Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.“

Die Stellung des Erben ist freilich immer nur eine vorläufige. § 1942 BGB stellt klar, dass der – automatische – Übergang der Erbschaft auf den Erben unbeschadet des Rechts eines jeden Erben erfolgt, die Erbschaft auszuschlagen. Binnen einer Frist von sechs Wochen und solange der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen, § 1944 BGB.

Ausschlagung verhindert Haftungsfolgen für den Erben

Mit der Ausschlagung kappt der Erbe jegliche Verbindung zum Erblasservermögen. Er bekommt aus dem Nachlass nichts … und er muss auch nicht für etwaig vorhandene Schulden des Erblassers aufkommen.

Der Erbe kann aber vor erklärter Ausschlagung schlechterdings nicht verhindern, dass er als (vorläufiger) Rechtsnachfolger des Erblassers zumindest vorübergehend und bis zu einer möglichen Ausschlagungserklärung Schuldner aller Nachlassverbindlichkeiten – und damit aller Schulden des Erblassers – wird.

In der Interimsphase zwischen Anfall der Erbschaft (Erbfall) und Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft ist der Erbe schutzbedürftig. Wenn das Gesetz dem Erben schon eine Überlegensfrist von sechs Wochen zubilligt, binnen er sich die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft überlegen kann, dann ist es nicht gerechtfertigt, dass in dieser Zwischenzeit Gläubiger des Erblassers auf den Erben zugehen können und ihre ehemals gegen den Erblasser gerichteten Forderungen nun beim Erben gut bringen.

Nachlassverbindlichkeiten können vorübergehend nicht gegen den Erben geltend gemacht werden

Damit das nicht passiert, schreibt § 1958 BGB vor, dass Nachlassverbindlichkeiten solange nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden können, bis die Erbschaft angenommen ist. Der Erbe kann also während der sechswöchigen Ausschlagungsfrist von keinem Nachlassgläubiger vor den Kadi gezerrt werden und ebenso wenig kann der Gläubiger einen vorhandenen und gegen den Erblasser gerichteten Vollstreckungstitel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) in dieser Zeit gemäß § 727 ZPO (Zivilprozessordnung) auf den Erben umgeschrieben werden.

Die Schutzfunktion des § 1958 BGB beschränkt sich freilich auf den gerichtlichen Bereich. Der – vorläufige – Erbe ist damit nicht davor gefeit, dass er am Tag nach dem Erbfall von Gläubigern des Erblassers mit außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen überzogen wird. Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat oder die sechswöchige Ausschlagungsfrist nicht abgelaufen ist, müssen den Erben solche gläubigerseitigen Maßnahmen allerdings nicht kümmern.

Will er mit den Schulden des Erblassers nichts zu tun haben, kann er durch eine einfache und fristgerechte Erklärung, wonach er die Erbschaft ausschlägt, den Begehrlichkeiten der Gläubiger ein für alle Mal entkommen.

Hat der Erblasser in seinem letzten Willen einen Testamentsvollstrecker benannt, dann kann sich dieser nicht auf die Vorschrift des § 1958 BGB berufen. Dies bedeutet, dass dem Grund nach eine gegen den Nachlass gerichtete Forderung am Tag eins nach dem Ableben des Erblassers gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden kann, § 2213 Abs. 2 BGB.

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