Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit ein Darlehen kündigen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig - Urteil vom 18.09.2014 - 3 U 82/13

  • Mutter gewährt einem ihrer Söhne zu Lebzeiten ein Darlehen
  • Nach dem Tod der Mutter begehren die anderen Söhne eine Rückzahlung des Darlehens
  • Zur Kündigung des Darlehens reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Erben

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob zwei Mitglieder einer Erbengemeinschaft ein von der Erblasserin einem dritten Erben gewährtes Darlehen für die Gemeinschaft wirksam kündigen können.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 21.11.2001 verstorben. Sie hinterließ vier Kinder. Die späteren Parteien des Rechtsstreits, Kläger und Beklagter, waren zusammen mit zwei weiteren Brüdern Erben zu je 1/4.

Noch vor ihrem Tod nahm die Erblasserin am 09.01.2001 ein Darlehen bei der örtlichen Raiffeisenbank über einen Betrag in Höhe von 80.000 DM auf. Dieses Darlehen sollte erklärtermaßen den Zweck haben, einen ihrer Söhne, den späteren Beklagten, wirtschaftlich zu unterstützen. Der Beklagte übernahm zur Sicherung dieses Darlehens eine Bürgschaft, die Erblasserin übertrug der Bank zu Sicherungszwecken zusätzlich Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Das von der Erblasserin aufgenommene Darlehen sollte vereinbarungsgemäß im Jahr 2001 mit monatlichen Ratenzahlungen von 1.197,07 DM teilweise zurückgeführt werden. Der nach diesen Vereinbarungen am 01.01.2002 noch offene Restbetrag 71.144,75 DM sollte an diesem Tag zur Rückzahlung fällig sein.

Sohn bedient Raten auf das Darlehen

Der Beklagte selber zahlte im Jahr 2001 monatliche Raten auf das Darlehen in Höhe von 1.200 DM. Nach dem Tod der Mutter und Fälligkeit des Darlehens verwertete die Bank im Februar 2002 die als Sicherheit gestellte Lebensversicherung und stellte das Darlehen mit einem zum Schluss noch offenen Betrag in Höhe von 36.712,08 Euro nebst Zinsen glatt.

Über zehn Jahre nach Rückführung des Bankdarlehens kochte die Angelegenheit im Verhältnis der Brüder untereinander wieder hoch. Der Kläger und ein weiterer Bruder gingen nämlich davon aus, dass dem beklagten Bruder seinerzeit von der gemeinsamen Mutter mit dem Geld aus dem Bankdarlehen ebenfalls ein Darlehen gewährt worden sei, das der beklagte Bruder der Erbengemeinschaft bis zuletzt nicht zurückgezahlt hatte. Der Kläger und ein weiterer Bruder kündigten dieses ihrer Auffassung nach von der Erblasserin dem Beklagten gewährte Darlehen und stellten es damit zur Rückzahlung fällig.

Nachdem der beklagte Bruder von einem Darlehensvertrag zwischen ihm und seiner Mutter nichts wissen wollte und er die Rückzahlung des Darlehens an die Erbengemeinschaft verweigerte, erhob sein Bruder Klage vor Gericht auf Rückzahlung der Darlehenssumme an die Erbengemeinschaft.

Im Zeitpunkt der Klageerhebung wusste der Kläger dabei nicht, dass der beklagte Bruder kurz zuvor die Eidesstattliche Versicherung wegen Vermögenslosigkeit abgegeben hatte.

Gerichte verurteilen den Erben zur Rückzahlung des Darlehens

Das Landgericht folgte in erster Instanz der Rechtsauffassung des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens an die Erbengemeinschaft.

Die gegen dieses Urteil vom Beklagten zum OLG Schleswig eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht folgte der Einschätzung des Landgerichts und wies die Berufung zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass im Jahr 2001 nicht nur die Bank mit der Erblasserin, sondern auch die Erblasserin mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen hätte. Für den Abschluss eines Darlehensvertrag zwischen Mutter und Sohn spreche bereits, dass der Sohn im ersten Jahr alleine die Bezahlung von Zins und Tilgung an die Bank übernommen habe. Der Abschluss eines Darlehensvertrages mit seiner Mutter war vom Beklagten darüber hinaus schriftsätzlich eingeräumt worden.

Diese Darlehensschuld sei dem Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt von seiner Mutter erlassen worden.

Und ebenso verfingen die Einwände des Beklagten gegen die nur von zwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommene Kündigung des Darlehensvertrages.

Die Wirksamkeit der Kündigung richte sich, so das OLG, vorliegend nach den Vorschriften in §§ 2038 und 2040 BGB. Nach § 2040 BGB sei die Darlehenskündigung, da nicht von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft erklärt, unwirksam.

Mehrheitsbeschluss in der Erbengemeinschaft reicht für Darlehenskündigung

Das OLG wertete die Darlehenskündigung aber als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, für die ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht erforderlich sei. Unter Hinweis auf in jüngster Zeit ergangene gleichlautende Rechtsprechung des BGH fasste das OLG seinen Standpunkt wie folgt recht plakativ zusammen:

"Wenn … die Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss Verträge mit Dritten abschließen könne, sei nicht ersichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, die vertraglich begründeten Rechte ebenfalls mehrheitlich wieder aufzuheben."

Danach konnte die Erbengemeinschaft im vorliegenden Fall aufgrund Mehrheitsbeschlusses auch Verfügungen über Nachlassgegenstände in Form der Kündigung des Darlehensvertrages wirksam vornehmen, da dies einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach.

Erst durch die Kündigung des Darlehens wurde der Rückzahlungsanspruch fällig und konnte zugunsten der Erbengemeinschaft vor Gericht geltend gemacht werden, mithin handelte es sich bei der Kündigung auch um eine erforderliche Maßnahme.

Der Bruder und Miterbe wurde danach auch in zweiter Instanz dazu verurteilt, an die Erbengemeinschaft das ihm von seiner Mutter gewährte Darlehen zurückzuzahlen.

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