Bruder des Erblassers kann nicht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen
OLG Hamm – Beschluss vom 18.05.2018 – 15 W 65/18
- Bruder des Erblassers beantragt die Entlassung des Testamentsvollstreckers
- Nachlassgericht hält den Antrag für unbegründet
- Das Beschwerdegericht verneint schon die Zulässigkeit des Entlassungsantrags
Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu befinden, ob der Bruder eines Erblassers die Entlassung eines Testamentsvollstreckers über den Nachlass seines verstorbenen Bruders beantragen kann.
In der Angelegenheit war ein Brüderpaar je hälftig an diversen Gesellschaften beteiligt. Noch zu Lebzeiten beider Brüder brach zwischen den Brüdern Streit unter anderem in Bezug auf gesellschaftliche Befugnisse und Verpflichtungen aus.
Noch vor Klärung dieser Zwistigkeiten verstarb einer der Brüder.
Der Verstorbene wurde aufgrund handschriftlichem Testament vom 20.03.2015 von seinem einzigen Sohn beerbt.
Erblasser ordnet eine Testamentsvollstreckung an
Gleichzeitig ordnete der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker sollte nach dem Willen des Erblassers ein Rechtsanwalt sein, der jedoch keine Zulassung mehr zur Ausübung seines Berufes hatte.
Der Rechtsanwalt a.D. nahm nach dem Eintritt des Erbfalls das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an.
Der Bruder des Erblassers beantragte dann aber, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Bruder moniert desolate Vermögensverhältnisse des Testamentsvollstreckers
Zur Begründung seines Antrags verwies der Bruder auf die – unstreitig – desolaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des ehemaligen Rechtsanwalts. Der Bruder trug vor, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt absehbar zum Schaden des Erben ausüben werde. Der alleinige Erbe sei noch vergleichsweise jung und könne sich daher nicht gegen den Testamentsvollstrecker durchsetzen.
Weiter mokierte sich der Bruder darüber, dass der Testamentsvollstrecker in Gerichtsprozessen, die er mit seinem Bruder, dem Erblasser, geführt habe, nicht sachgerecht vorgegangen sei.
Der Sohn des Erblassers wurde vom Nachlassgericht angehört und sprach sich ausdrücklich dafür aus, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt weiter ausübt.
Das Nachlassgericht wies den Entlassungsantrag gegen den Testamentsvollstrecker dann auch mit der Begründung zurück, dass kein wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegen würde.
Bruder legt gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde ein
Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte der Bruder Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Auch vor dem OLG hatte der Bruder keinen Erfolg. Der vom Bruder gestellte Entlassungsantrag sei, so das OLG in der Begründung seiner Entscheidung, allerdings nicht unbegründet, sondern vielmehr bereits unzulässig.
Nur ein Beteiligter könne nämlich einen Entlassungsantrag in Bezug auf einen Testamentsvollstrecker stellen. Beteiligter sei, so das OLG, aber nur derjenige, der „über ein bloßes wirtschaftliches Interesse hinaus ein materiellrechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat“.
OLG: Bruder ist nicht Beteiligter
Dieses materiellrechtliche Interesse sprachen die OLG-Richter dem Bruder des Erblassers ab.
Der Bruder sei vielmehr durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung in keiner Hinsicht rechtlich betroffen.
Das notwendige Interesse ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Bruder Mitgesellschafter einer GmbH sei, die nach dem Erbfall vom Testamentsvollstrecker für den Alleinerben mitverwaltet wurde.
Das Gleiche gelte für die Stellung des Bruders als Mitgesellschafter einer Immobilien-GbR, an der der Nachlass nach dem Erbfall ebenfalls Anteile hielt.
Und auch die Stellung als Nachlassgläubiger rechtfertige kein berechtigtes Interesse des Bruders an der Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Im Ergebnis musste der Bruder weiter mit dem Testamentsvollstrecker leben und die Kosten des Verfahrens übernehmen.
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