Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was kann der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung im Erbfall machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn Erbe und Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung personenverschieden sind, kann es Probleme geben
  • Der Erbe kann verhindern, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung erhält
  • Der Bezugsberechtigte kann unmittelbar nach dem Erbfall aktiv werden

Die Frage, wem nach einem Erbfall Leistungen aus einer Lebensversicherung zustehen, kann im Einzelfall spannend werden.

Grund für die rechtlichen Probleme, die eine Lebensversicherung im Erbfall machen kann, ist der Umstand, dass der Versicherungsnehmer und Erblasser bei Abschluss einer Lebensversicherung bestimmen kann, wer im Falle seines Ablebens die Versicherungsleistung erhalten soll.

Diese vom Versicherungsnehmer benannte Person, die am Ende von der Lebensversicherung profitieren soll, wird im Versicherungsdeutsch als „Bezugsberechtigter“ bezeichnet.

Ohne Benennung eines Bezugsberechtigten gibt es auch kein Problem

Der Versicherungsnehmer muss gegenüber seiner Versicherung keinen Bezugsberechtigten benennen.

Enthält der Versicherungsvertrag keine Bestimmung eines Bezugsberechtigten, dann gibt es im Erbfall auch keine Probleme.

Wenn der Versicherungsnehmer verstirbt, dann fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass und der oder die Erben erhalten das Geld.

Unproblematisch ist es weiter, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Lebensversicherung seinen Erben als Bezugsberechtigten angibt.

Sind Erbe und Bezugsberechtigter personenverschieden, kann es Streit geben

Probleme entstehen aber regelmäßig dann, wenn die Person des Bezugsberechtigten nicht der Erbe des Versicherungsnehmers ist.

In diesem Fall konkurrieren Erbe und Bezugsberechtigter um die Versicherungsleistung.

Und tatsächlich hat es der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls unter bestimmten Umständen in der Hand, die vom Erblasser angeordnete Bezugsberechtigung der Lebensversicherung zu unterlaufen und die Versicherungsleistung durch entsprechende Maßnahmen wieder zum Nachlass zu ziehen.

Der Erbe kann gegenüber der Versicherung einen Widerruf erklären

Verkürzt dargestellt gilt hier folgendes:

Widerruft der Erbe gegenüber der Versicherung vor Auszahlung der Versicherungssumme und vor Benachrichtigung des Bezugsberechtigten durch die Lebensversicherung den Auftrag an die Versicherung, den Bezugsberechtigten zu benachrichtigen und die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten auszuzahlen, dann gehört die Versicherungssumme zum Nachlass und damit dem Erben.

Ob ein solcher vom Erben gegenüber der Versicherung zu erklärender Widerruf rechtzeitig erfolgt, hängt oft vom Zufall ab.

Wann erhalten die Beteiligten Kenntnis vom Sachverhalt?

Entscheidend ist in der Regel, zu welchem Zeitpunkt Erbe bzw. Bezugsberechtigter von dem Inhalt des Versicherungsvertrages (und der Bezugsberechtigung) Kenntnis erhalten und zu welchem Zeitpunkt die Versicherung selber aktiv wird.

Wenn der Bezugsberechtigte aber Kenntnis von dem Umstand hat oder erhält, dass er vom Erblasser als Begünstigter in dem Versicherungsvertrag eingesetzt wurde, dann muss er nach dem Eintritt des Erbfalls nicht abwarten, ob der Erbe tatsächlich einen Widerruf erklärt oder die Versicherung zeitlich vor dem Widerruf die Auszahlung der Versicherungssumme vornimmt.

Empfehlenswert und alles andere als verboten wäre, dass der Bezugsberechtigte nach dem Erbfall selber aktiv wird, auf die Versicherung zugeht und dort auf eine umgehende Auszahlung der Versicherungsleistung drängt.

Der Bezugsberechtigte kann aktiv werden!

Hat der Bezugsberechtigte (zeitlich vor dem Widerruf des Erben) erst einmal eine positive Nachricht des Versicherungsunternehmens oder sogar bereits das Geld aus der Versicherung in den Händen, dann ist der Wettlauf zwischen dem Erben und dem Bezugsberechtigten in aller Regel entschieden.

Verzögert die Versicherung aber trotz der Intervention des Bezugsberechtigten die Bearbeitung der Sache und vor allem die Auszahlung der Versicherungssumme, dann kann der Bezugsberechtigte im Falle eines doch noch eingehenden Widerrufs des Erben zumindest darüber nachdenken, die Versicherung in Regress zu nehmen.

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