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Sozialamt kann nicht auf Rücklage für Bestattungsvorsorgevertrag zugreifen

Von: Dr. Georg Weißenfels

SG Gießen – Urteil vom 25.07.2017 – S 18 SO 160/16

  • Sozialhilfeempfängerin legt Geld für ihre spätere Bestattung an
  • Sozialamt will auf dieses Geld zugreifen
  • Gericht verhindert den Zugriff

Das Sozialgericht Gießen hat in einer sorgfältig begründeten Entscheidung die Frage entschieden, ob der Sozialhilfeträger auf Geld zugreifen kann, das der Leistungsempfänger für Zwecke seiner Beerdigung angelegt hat.

In der Angelegenheit hatte die spätere Klägerin am 23.05.2016 einen so genannten Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und einen Betrag in Höhe von 6.300 Euro für zukünftige Bestattungskosten auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Mit diesem Vertrag wollte die spätere Klägerin die Kosten ihrer eigenen Bestattung bereits zu Lebzeiten abgedeckt wissen.

Die spätere Klägerin lebte seit dem Oktober 2015 in einem Seniorenzentrum. Im Juni 2016 beantragte die spätere Klägerin beim Sozialamt Leistungen für die durch eigene Einkünfte nicht gedeckten Heimkosten.

Mit Bescheid vom 11.08.2016 teilte das Sozialamt der späteren Klägerin mit, dass es rückwirkend zum 01.06.2016 für die spätere Klägerin Heimpflegekosten übernehme.

Sozialamt verlangt eine Kostenbeteiligung

Gleichzeitig legte das Sozialamt im Hinblick auf den von der späteren Klägerin abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag fest, dass sich die Klägerin für den Monat Juni 2016 mit einem Betrag in Höhe von 587,09 Euro an den Kosten zu beteiligen hätte.

Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene Widerspruch ein und machte geltend, dass der volle von ihr angelegte Betrag in Höhe von 6.300 Euro für ihre Bestattung zur Verfügung stehen müsse und dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen sei,

Nachdem der Widerspruch vom Sozialamt zurückgewiesen wurde, erhob die Betroffene Klage zum Sozialgericht.

Das Sozialgericht gab der Klage statt und änderte den Bescheid der Behörde entsprechend ab.

Sozialgericht gibt der Klage statt

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass der vom Sozialamt geforderte eigene Vermögenseinsatz nicht mit den Regelungen in § 90 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) in Einklang stehe.

Nach diesen Vorschriften gilt folgendes:

Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

Das Sozialgericht wies weiter grundlegend auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003 hin, wonach das Bundesverwaltungsgericht eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unter den Vermögensschutz (des damaligen § 88 BSHG) gestellt und damit dem Grunde nach dem Zugriff der Sozialbehörde entzogen hatte.

Dieser Rechtsauffassung war das Bundessozialgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 gefolgt (BSG Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R).

Wunsch eines Menschen nach einer angemessenen Bestattung ist zu respektieren

Der Wunsch eines Menschen nach einer angemessenen Bestattung sei zu respektieren und dem Einzelnen seien „die Mittel zu belassen, die … für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt“ wurden.

Der Zugriff des Sozialamtes auf Gelder, die der Betroffene in vernünftiger Höhe für seine Bestattung zurückgelegt habe, stelle eine unangemessene Härte dar.

Das Gericht äußerte weiter bereits Zweifel, ob Gelder, die von einem Betroffenen in einem Bestattungsvorsorgevertrag angelegt worden sind, überhaupt „Vermögen“ im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII darstelle und vom Sozialamt verwertet werden könne. Eine Verwertbarkeit dieser Gelder falle jedenfalls dann aus, wenn der Betroffene keine rechtliche Möglichkeit habe, den zugrunde liegenden Bestattungsvorsorgevertrag ordentlich zu kündigen.

Jedenfalls seien Bestattungsvorsorgeverträge aber dann dem Zugriff des Sozialamtes entzogen, wenn die Verträge angemessen sind.

Das Gericht wies in diesem Zusammenhang auf bereits vorliegende Entscheidungen anderer Gerichte hin, die zu dem Ergebnis kamen, dass Beträge für eine Bestattungsvorsorge in Höhe zwischen 3.200 Euro und 8.800 Euro als angemessen anzusehen seien.

Es müsse zwar in jedem Einzelfall aufs Neue überprüft werden, welche Beträge tatsächlich angemessen sind.

In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall kam das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin angelegte Betrag in Höhe von 6.300 Euro den Rahmen nicht sprenge und damit dem Zugriff des Sozialamtes entzogen war.

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