Kostenberechnung für den Erbschein – Bestattungskosten können nicht abgezogen werden
OLG Köln – Beschluss vom 02.04.2014 – 2 Wx 92/14
- Gericht will bei der Kostenfestsetzung die Bestattungskosten nicht mindernd berücksichtigen
- OLG hält die Kostenermittlung für zutreffend
- Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig und auch unbegründet
Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Gebührenstreit darüber zu befinden, ob bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Erteilung eines Erbscheins die von den Erben aufgewendeten Bestattungskosten mindernd berücksichtigt werden können.
In der Angelegenheit hatte die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Erblasser, ein Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben ein.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die hinterbliebene Ehefrau auf Grundlage dieses Testaments beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dieser Erbschein wurde der Erbin auch anstandslos erteilt.
Zu Problemen kam es erst in dem Moment, als das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins einen Gegenstandswert bestimmte und auf diesem Wert basierend bei der Erbin Kosten für die Erteilung des Erbscheins anforderte.
Nachlassgericht will die Bestattungskosten nicht berücksichtigen
Mit Beschluss vom 31.01.2014 hatte das Nachlassgericht den Geschäftswert für den Erbschein auf einen Betrag in Höhe von 125.116,43 Euro festgesetzt. Dieser Wert schien der Erbin aber zu hoch. Ihrer Auffassung nach hätte das Nachlassgericht die Bestattungskosten in Höhe von 6.783,75 Euro mindernd berücksichtigen müssen.
Das Nachlassgericht wollte sich dieser Auffassung nicht anschließen und leitete die von der Erbin eingelegte Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung zu.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Ergänzend wies das OLG aber darauf hin, dass die Beschwerde aber auch in jedem Fall unbegründet gewesen wäre.
OLG weist Beschwerde bereits als unzulässig zurück
Die Unzulässigkeit der Beschwerde leitete das OLG aus dem Umstand ab, dass sie der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigen würde. Das Erreichen eines Beschwerdewertes in Höhe von mindestens 200,00 Euro sei nach § 83 Abs. 1 GNotKG für die Statthaftigkeit der Beschwerde erforderlich.
Wenn man vorliegend aber die geltend gemachten Bestattungskosten von dem vom Nachlassgericht angenommenen Nachlasswert abzöge, so das Gericht, würde sich lediglich eine um 54,00 Euro verminderte Gebührenbelastung der Erbin ergeben. Dieser Betrag rechtfertige aber keine Beschwerde gegen den Geschäftswertbeschluss.
Ergänzend wies das OLG aber darauf hin, dass die Beschwerde nicht nur unzulässig, sondern in jedem Fall auch unbegründet gewesen wäre.
Hierzu führte das Gericht aus, dass sich der Geschäftswert bei Erteilung eines Erbscheins aus § 40 GNotKG ergebe. Danach ist für die Bemessung der Gebühren für den Erbschein zunächst der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend.
Bestattungskosten sind keine Erblasserschulden
Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG können von dem Nachlasswert vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten (sog. Erblasserschulden) nach § 1967 Abs. 2 BGB abgezogen werden.
Bei den von der Erbin geltend gemachten Bestattungskosten handele es sich aber nicht um solche Erblasserschulden, da sie nicht vom Erblasser zu dessen Lebzeiten begründet wurden, sondern erst nach Eintritt des Erbfalls entstanden sind.
Insoweit habe sich durch das Inkrafttreten des GNotKG im August 2013 im Vergleich zu der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Kostenordnung eine neue Rechtslage ergeben. War der Abzug von Bestattungskosten bei Bestimmung des Geschäftswertes für einen Erbschein nach der Kostenordnung noch möglich, so lässt dies das GNotKG nicht mehr zu.
Die Beschwerde wurde vor diesem Hintergrund zurückgewiesen.
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