Für die Bestätigung der Annahme seines Amtes durch das Gericht muss der Testamentsvollstrecker (fast) nichts bezahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 12.02.2019 – 1 W 19/17

  • Nachlassgericht bestätigt einem Testamentsvollstrecker schriftlich die Übernahme des Amtes
  • Nachlassgericht fordert Gebühren wie bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis
  • OLG hebt den Gebührenbescheid des Nachlassgerichts auf

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker für die Bestätigung des Nachlassgerichts, wonach er sein Amt angenommen hat, eine Gebühr bezahlen muss.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser in seinem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Nach dem Eintritt des Erbfalls wandte sich der Testamentsvollstrecker an das zuständige Nachlassgericht und erklärte, dass er das ihm angetragene Amt annehmen würde. Gleichzeitig bat er das Nachlassgericht um schriftliche Bestätigung, wonach er das Amt angenommen habe.

Nachlassgericht bestätigt dem Testamentsvollstrecker die Übernahme des Amtes

Das Nachlassgericht bescheinigte dem Testamentsvollstrecker wunschgemäß schriftlich die Annahme des Amtes und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Bescheinigung ausdrücklich nicht ein offizielles Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker gemäß § 2368 BGB ersetze.

Für diese schriftliche Bestätigung übersandte das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker zwei Gebührenrechnungen.

Mit Rechnung eins wurde eine Gebühr nach Nr. 12410 KV GNotKG in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Mit Rechnung zwei forderte das Nachlassgericht eine Gebühr gemäß Nr. 12210 KV GNotKG in Höhe von 435,00 Euro an.

Beschwerde gegen Gebührenrechnung

Gegen die höhere Rechnung in Höhe von 435,00 Euro legte der betroffene Testamentsvollstrecker Beschwerde ein.

Er wies zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, dass die erbetene Bestätigung über die Annahme des Amtes gerade kein Testamentsvollstreckerzeugnis darstellen würde. Aus diesem Grund sei auch der vom Nachlassgericht herangezogene Gebührentatbestand nach Nr. 12210 KV GNotKG nicht einschlägig.

Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, musste das Oberlandesgericht entscheiden.

Das OLG gab dem Testamentsvollstrecker Recht und hob den Gebührenbescheid über den Betrag in Höhe von 435,00 Euro auf.

OLG: Annahmebescheinigung ist kein Testamentsvollstreckerzeugnis

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Bestätigung des Nachlassgerichts, wonach ein Testamentsvollstrecker sein Amt übernommen habe, im Rechtsverkehr in manchen Fällen zwar ein Testamentsvollstreckerzeugnis ersetzen könne.

Dennoch sei eine solche Bestätigung gerade kein offizielles Testamentsvollstreckerzeugnis. Entsprechend könnten auch die für das Testamentsvollstreckerzeugnis geltenden Gebührenvorschriften des GNotKG auf diesen Fall weder direkt noch analog angewandt werden.

Das OLG bestätigte ausdrücklich, dass jeder Testamentsvollstrecker einen Anspruch darauf habe, dass das Nachlassgericht ihm auf Wunsch eine solche schriftliche Annahmebestätigung erteilt.

Analoge Anwendung von Kostenvorschriften kommt nicht in Frage

Eine solche Annahmebestätigung stelle aber gerade kein Testamentsvollstreckerzeugnis dar, was das Nachlassgericht im zu entscheidenden Fall selber auch bestätigte.

Die Amtsannahmebestätigung durch das Nachlassgericht sei keine Bescheinigung des Gerichts über eine sachliche Prüfung, sondern stelle nur eine Bescheinigung über einen tatsächlichen Vorgang dar.

Für diese Bestätigung konnte das Gericht eine fixe Gebühr in Höhe von 15,00 Euro fordern. Darüber hinaus sei die Bestätigung aber kostenfrei.

Auch eine analoge Anwendung der kostenrechtlichen Vorschriften zum  Testamentsvollstreckerzeugnis komme, so das OLG, nicht in Betracht.

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