Beschwerde im Erbscheinverfahren – Gegenstandswert ist der gesamte Nachlass
OLG Köln – Beschluss vom 08.11.2016 – 2 Wx 160/16
- Nachlassgericht erteilt Alleinerbschein
- Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wird teuer
- Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist der gesamte Nachlass
Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Frage zu befinden, welcher Gegenstandswert bei einer Beschwerde in einem Erbscheinverfahren angesetzt werden muss.
In der Angelegenheit waren mehrere Beteiligte in der Frage uneins, wer nach dem Eintritt eines Erbfalls Erbe werden soll. Die Beteiligte A hatte beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht stellte der Beteiligten A in der Folge in Aussicht, dass es den beantragten Erbschein ausstellen werde.
Diese Ankündigung gefiel der Beteiligten B nicht und sie legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.
Welche Kosten entstehen im Beschwerdeverfahren?
Streit entstand dann über die Frage, welche Kosten in dem Beschwerdeverfahren von der Beteiligten B zu bezahlen sind.
Nachdem sich die Beteiligte B mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten A gewandt hatte, nahm das OLG an, dass sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 40 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls richtet.
Ausdrücklich lehnte es das Gericht ab, den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren lediglich nach dem – niedrigeren – wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin zu bemessen.
Beschwerdeführerin wollte nur Erbin zu ½ werden
Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen wollte, neben der Beteiligten A als Erbin zu ½ in dem Erbschein aufgeführt zu werden, wollte sie die Kosten des Verfahrens auch nur auf Basis des hälftigen Nachlasswertes bezahlen.
Diesem Ansinnen erteilte das OLG Köln jedoch eine Absage.
Dabei räumte das OLG Köln ein, dass andere Obergerichte diese kostenrechtliche Frage durchaus abweichend beurteilen.
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes sei, so das OLG, auf die Vorschrift des § 40 GNotKG zurückzugreifen, "die eine Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des beschwerdeführenden Erbanwärters nicht ermöglicht.“
Teilerbschein beantragen spart Kosten
Ein Rückgriff auf die ermessensgeleitete Wertvorschrift des § 36 GNotKG sei, so das OLG, nicht möglich.
Insbesondere könnten im Rahmen der Bemessung des Geschäftswertes auch keine Pflichtteilsrechte in Abzug gebracht werden.
Dem mit dieser Rechtsprechung offensichtlichen verbundenen erheblichen Kostenrisiko könne, so das OLG, dadurch begegnet werden, indem die Beteiligten im Zweifel lediglich einen Teilerbschein beantragen und so sicherstellen, dass es auch in einem möglichen Beschwerdeverfahren nur um den Nachlasswert geht, der durch den Teilerbschein ausgewiesen werden soll.
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