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Vertragserbe in Erbvertrag darf vom Erblasser nicht durch lebzeitige Schenkung benachteiligt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 25.01.2006 - IV ZR 153/04

  • Drei Kinder werden in Erbvertrag von ihrem Vater gleichberechtigt als Erben eingesetzt
  • Zwei Kinder erhalten noch zu Lebzeiten des Vaters eine Immobilie
  • Das dritte Kind hat nach dem Erbfall einen Ausgleichsanspruch

Der BGH hob im Revisionsverfahren ein Urteil des OLG Koblenz auf, in dem Ansprüche einer Vertragserbin gegen ihre beiden Brüder abgewiesen worden waren.

In der Angelegenheit waren drei Kinder von ihren Eltern zu je 1/3 als Vorerben in einem notariellen Erbvertrag eingesetzt worden. Nach Abschluss des Erbvertrages hatte der Vater seinen beiden Söhnen ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück schenkweise übertragen. Die ebenfalls als Erbin eingesetzte Tochter wurde bei dieser lebzeitigen Immobilientransaktion übergangen.

Nach dem Erbfall mussten sich die Gerichte mit Ansprüchen der Erben untereinander beschäftigen. Nachdem die Schwester von einem Bruder klageweise in Anspruch genommen worden war, erhob diese Widerklage gegen beide Brüder und Miterben auf Einräumung eines 1/3-Miteigentums an dem Grundstück, das den Brüdern von dem gemeinsamen Vater geschenkt worden war.

BGH hebt die Vorinstanz auf

Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch war in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Koblenz noch abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision der Miterbin das Urteil zweiter Instanz jedoch auf und verwies es zur erneuten Entscheidung zurück an das OLG.

In der Begründung seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass im zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen des § 2287 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu Gunsten der Tochter des Erblassers gegeben seien. § 2287 BGB gibt einem in einem Erbvertrag eingesetzten Erben einen Ausgleichsanspruch, wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, noch zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat und auf diesem Weg den Erbanspruch des Vertragserben wirtschaftlich geschmälert hat. Der Anspruch richtet sich nach dem Erbfall gegen die Personen, die die Schenkung erhalten haben, im vorliegenden Fall also die Brüder der Miterbin.

Die Brüder hatten vor Gericht argumentiert, dass der Anspruch der Schwester nicht gegeben sei, da der gemeinsame Vater durch die lebzeitige Schenkung lediglich Vorempfänge, die die Schwester erhalten habe, ausgleichen wollte. Der Vater habe mithin ein so genanntes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt und aus diesem Grund würde auch eine Beeinträchtigungsabsicht des gemeinsamen Vaters ausscheiden. In diesem Zusammenhang hatten die Brüder vorgetragen, dass die Schwester 10 Jahre lang in einem Haus der Eltern mietfrei gewohnt habe und dieser wirtschaftliche Vorteil vom Vater durch die Schenkung an die beiden Brüder ausgeglichen werden sollte.

Wann liegt ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vor?

Diesen Argumenten wollte der BGH nicht folgen. Grundsätzlich wies der BGH darauf hin, dass „das Verhalten eines Erblassers, der im Hinblick auf Vorempfänge einzelner Vertragserben der Meinung ist, er müsse abweichend vom Erbvertrag anderen Vertragserben einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen verschaffen, nicht als Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers“ gewertet werden könne.

Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass der Erbvertrag zwischen den Eheleuten zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, in dem die Tochter bereits über 10 Jahre mietfrei bei den Eltern gewohnt hatte. Hätten die Eltern hierfür einen Ausgleich schaffen wollen, so hätten sie dies zwanglos in dem zeitlich nachfolgenden Erbvertrag regeln können. Die Eltern bedachten ihre drei Kinder jedoch trotz dieses Umstandes und in Kenntnis der Vorempfänge im Erbvertrag zu gleichen Teilen. Daraus müsse geschlussfolgert werden, dass der Vater und Erblasser gerade kein schützenswertes Bedürfnis dafür hatte, noch zu Lebzeiten durch Schenkungen einen Ausgleich herbeizuführen.

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