Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Wie hat die Beglaubigung einer Abschrift eines Erbscheins auszusehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.11.2020 - 3 Wx 200/20

  • Erbin bestellt und erhält beglaubigte Abschriften ihres Erbscheins
  • Erbin moniert die Beglaubigungen als mangelhaft
  • OLG bestätigt dem Nachlassgericht einwandfreies Verhalten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu befinden, wie eine von einem Nachlassgericht erteilte Abschrift eines Erbscheins auszusehen hat.

In der Angelegenheit hatte das Nachlassgericht Mühlheim/Ruhr zwei Kindern einer Erblasserin antragsgemäß einen Erbschein erteilt, der die beiden Kinder als Erben zu je ½ auswies.

Jedes der beiden Kinder erhielt vom Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins.

Erbin fordert weitere Abschriften ihres Erbscheins an

Telefonisch erbat eines der Kinder nachfolgend beim Nachlassgericht zwei beglaubigte Abschriften des Erbscheins. Diese wurden der Antragstellerin vom Gericht auch unverzüglich übermittelt.

Die Antragstellerin war aber mit den Abschriften des Erbscheins nicht zufrieden. Sie teilte dem Nachlassgericht nämlich kurze Zeit später per Mail folgendes mit:

"die Kopie des Erbscheins, die Sie mir zugesandt haben ist voellig wertlos, da Sie nicht beglaubigt ist. ... Ich habe den Eindruck, dass Sie durch staendiges nachkriechen lassen meinen Suicid verursachen wollen."

In einer Mail vom gleichen Tag wies die Antragstellerin das Gericht auf Folgendes hin:

 "ich habe mich drei Monate lang um den gueltigen Erbschein bemüht. Sie haben mir eine voellig wertlose Kopie gegeben und vorgelogen, dass sei das Original, um mich zu schikanieren und laecherlich zu machen. Die beglaubigten Kopien sind nicht angekommen."

Wenige Minuten später forderte die Antragstellerin

"endlich die beglaubigten Erbscheine! Sie zerstören mein Leben."

Die zuständige Rechtspflegerin des Nachlassgerichts versicherte der Antragstellerin in der Folge sowohl telefonisch als auch schriftlich, dass die bereits übermittelten Abschriften des Erbscheins vollkommen in Ordnung seien.

Elektronisch erzeugte Beglaubigungen sind ausreichend

Bei den auf den Abschriften angebrachten Beglaubigungen handele es sich, so das Nachlassgericht, „um elektronisch erzeugte Beglaubigungen, bei der die Wiedergabe der Namens- und Amtsbezeichnung der beglaubigenden Person verzichtbar sei.“

Das Gericht empfahl der Antragstellerin, sich für weitere beglaubigte Abschriften des Erbscheins an einen Notar zu wenden.

Die Antragstellerin war von dieser Aussage aber nicht überzeugt und legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Erben können Ausfertigungen und Abschriften des Erbscheins erhalten

Das OLG wies seiner Entscheidung grundlegend auf die Norm in § 13 Abs. 3 FamFG hin, wonach sich Beteiligte in einer Nachlassangelegenheit auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen können. Weiter seien Abschriften auf Verlangen zu beglaubigen.

Grundsätzlich könne ein Erbe in einem Erbscheinsverfahren dabei selber entscheiden, wie viele Ausfertigungen des Erbscheins er haben möchte.

Es sei aber darauf zu achten, dass die Anzahl der Ausfertigungen eines Erbscheins auf „die wirklich benötigten Stücke oder eine überschaubare Zahl“ beschränkt werde.

Eine Ausfertigung des Erbscheins ersetzt die Urschrift

Eine Ausfertigung eines Erbscheins ersetze im Rechtsverkehr mit derselben Beweiskraft und Rechtswirkung die Urschrift des Erbscheins, § 47 BeurkG.

Daneben könne sich ein Beteiligter auch beglaubigte Abschriften des Erbscheins erteilen lassen.

Durch die Beglaubigung der Abschrift werde bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift des Erbscheins übereinstimme.

Die siegelführende Stelle muss nicht genannt werden

Bei der Beglaubigung von Abschriften eines Erbscheins sei es aber zulässig, die Abschrift mit dem Beglaubigungsvermerk "Beglaubigt, Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle/Gerichtsbezeichnung/Gerichtssiegel" zu versehen.

Auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle könne in diesem Fall verzichtet werden.

Nachdem sich das Nachlassgericht damit absolut vorschriftsgemäß verhalten hatte, wurde die Beschwerde vom OLG zurückgewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie läuft ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ab?
Nachlassgericht gewährt Einsicht in Testament und Nachlassakten
Notarielle Beglaubigung – Beurkundung beim Notar – Wo ist der Unterschied?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht