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Die Befreiung des Vorerben – Die befreite Vorerbschaft – Will der Erblasser den Vorerben befreien?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein befreiter Vorerbe hat mehr Rechte
  • Eine Befreiung des Vorerben muss im letzten Willen des Erblassers angeordnet worden sein
  • Im Zweifel muss ein Testament ausgelegt und der Erblasserwille ermittelt werden

Jeder Erblasser kann sein Vermögen an mehrere Generationen von Erben hintereinander vererben. Diese im Gesetz in den §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorgesehene Konstruktion nennt sich Vor- und Nacherbschaft.

So kann der Erblasser in seinem Testament bzw. in seinem Erbvertrag beispielsweise vorsehen, dass nach seinem Tod der Ehepartner das Erblasservermögen als so genannter Vorerbe erhalten soll.

Gleichzeitig ordnet der Erblasser aber an, dass nach dem Tod des Ehepartners sein Vermögen zum Beispiel an seine Kinder als so genannte Nacherben weitergegeben werden soll.

Durch eine solche Konstruktion kann der Erblasser auf der einen Seite den Vorerben wirtschaftlich versorgen und auf der anderen Seite sicherstellen, dass sein Vermögen am Ende der Tage bei dem von ihm zu benennenden Nacherben landet.

Vor- und Nacherbschaft ist konfliktträchtig

Eine Vor- und Nacherbschaft ist nur selten vollkommen harmonisch. Im Verhältnis zwischen Vor- zum Nacherben steckt zuweilen ordentlich Konfliktpotential.

Wenn der Vorerbe nämlich mit dem ihm anvertrauten Vermögen während der Zeit der Vorerbschaft nicht sorgfältig umgeht, dann bleibt für den Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalls unter Umständen nicht mehr viel übrig.

Zum Schutz des Nacherben sieht das Gesetz zahlreiche Vorschriften vor, die den Handlungsspielraum des Vorerben begrenzen. So ist dem Vorerben zum Beispiel im Normalfall einer Vor- und Nacherbschaft verwehrt, Immobilien zu veräußern, die in den Nachlass fallen.

Der Vermögensstamm soll dem Nacherben erhalten bleiben

Es soll durch diese Schutzvorschriften sichergestellt werden, dass der Stamm des Vermögens für den Nacherben erhalten bleibt.

Der Erblasser hat es allerdings in der Hand, den Vorerben von diesen zum Schutz des Nacherben vorgesehenen gesetzlichen Beschränkungen zu befreien, § 2136 BGB.

Befreit der Erblasser den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen, dann ist es dem Vorerben beispielsweise möglich, Nachlassimmobilien zu veräußern. In einem solchen Fall wird der Nacherbe dann möglicherweise feststellen müssen, dass das Geld, das der Vorerbe durch den Verkauf der Nachlassimmobilie erlöst hat, zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls nicht oder nicht mehr in voller Höhe vorhanden ist …

Die Befreiung muss im Testament angeordnet worden sein

Die Frage, ob ein Vorerbe befreit oder nicht befreit ist, ist mithin im Einzelfall von großer Bedeutung. Entsprechend heftig wird um diese Frage zwischen Vor- und Nacherbe zuweilen gestritten.

Gerichte müssen hier im Streitfall klären, ob der Erblasser den Vorerben als befreiten oder nicht befreiten Vorerben einsetzen wollte.

Dabei kann die Feststellung, ob der Erblasser seinen Vorerben befreien wollte oder nicht, durchaus schwierig sein.

Als Grundsatz gilt: Eine Befreiung des Vorerben muss der Erblasser in seinem Testament bzw. in seinem Erbvertrag angeordnet haben. Finden sich im Testament keine Hinweise auf den Willen des Erblassers, eine befreite Vorerbschaft anzuordnen, bleibt es beim gesetzlichen Grundfall, der das heißt: Die im Gesetz für den Vorerben vorgesehenen Beschränkungen gelten.

Ermittlung des Erblasserwillens durch Auslegung des Testaments

Nicht immer geht der Wille des Erblassers, den Vorerben zu befreien, aber unmittelbar aus dem Testamenttext hervor. In diesen Fällen prüfen die Gerichte regelmäßig, ob man die Frage der Befreiung des Vorerben durch eine Auslegung des Testaments klären kann.

Hat der Erblasser beispielsweise ein nahes Familienmitglied als Vorerben eingesetzt und hat dieses Familienmitglied wesentlich zum Vermögensaufbau des Erblassers beigetragen, dann kann dies für eine Befreiung des Vorerben sprechen, selbst wenn dies nicht wörtlich im Testament angeordnet wurde.

Lag der Schwerpunkt der Erbfolgeregelung des Erblassers ersichtlich auf einer sicheren finanziellen Versorgung des Vorerben, dann kann auch dieser Umstand für eine Befreiung sprechen.

Stand hingegen der Erhalt des Vermögens (für den Nacherben) für den Erblasser im Fokus, dann spricht dies gegen eine Befreiung des Vorerben.

Gesetzliche Auslegungsregeln können helfen

Es genügt für die Annahme einer Befreiung des Vorerben, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers im Testament nur „andeutungsweise oder versteckt“ zum Ausdruck gekommen ist.

In Zweifelsfällen können auch die in § 2137 BGB enthaltenen Auslegungsregeln für Klarheit sorgen.

Im Ergebnis gilt jedoch: Der Wille des Erblassers, den Vorerben zu befreien, muss zumindest irgendwo im Testament angedeutet worden sein. Ohne eine solche Andeutung gibt es für den Vorerben auch keine Befreiung.

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