Nachbarin des Erblassers überweist sich mithilfe einer Vollmacht über 200.000 Euro vom Konto des Erblassers auf ihr eigenes Konto – Darf sie das Geld behalten?
BGH – Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 8/20
- Späterer Erblasser erteilt einer Nachbarin Kontovollmacht
- Nachbarin nutzt diese Vollmacht und überweist sich über 200.000 Euro
- Erben fordern von der Nachbarin des Erblassers das Geld zurück
Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz darüber zu befinden, ob eine Nachbarin eines Erblassers Geld behalten darf, das sich die Nachbarin mittels Vollmacht von Konten des Erblassers selber überwiesen hatte.
In der Angelegenheit war der Erblasser am 24.02.2013 verstorben.
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau im Oktober 1997 ein gemeinschaftliches Testament errichtet.
Eheleute benennen in ihrem Testament bindend Schlusserben
In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Erben eingesetzt.
Als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden hatten die Eheleute in dem gemeinsamen Testament drei Erbinnen, darunter eine Nichte der Ehefrau, eingesetzt.
Die Eheleute legten in Ihrem Testament ausdrücklich fest, dass die Anordnungen in dem Testament bindend sein sollten.
Erblasser erteilt seiner Nachbarin eine Kontovollmacht
Nach dem Ableben seiner Ehefrau erteilte der Erblasser einer Nachbarin eine umfassende Bankvollmacht für seine Konten.
Mit Hilfe dieser Kontovollmacht überwies die Nachbarin des Erblassers im März 2010 einen Betrag in Höhe von 106.527,23 Euro auf ihr eigenes Konto. Im Betreff der Überweisung gab die Nachbarin den Begriff „Schenkung“ an.
Im Oktober folgte eine weitere von der Nachbarin des Erblassers mit Hilfe der Vollmacht getätigte Überweisung über einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro auf ihr eigenes Konto.
Notar beurkundet eine Erklärung des Erblassers
Am 03.02.2011 suchte der spätere Erblasser dann einen Notar auf und ließ dort eine Erklärung beurkunden, wonach er seit dem Jahr 2009 seiner Nachbarin aus Dankbarkeit größere Geldbeträge geschenkt habe.
Die Nachbarin des Erblassers, so der weitere Inhalt dieser notariell beurkundeten Erklärung weiter, schulde weder Auskunft noch Rückzahlung dieser Beträge.
Im Juli 2011 folgte auf diesen – eher bemerkenswerten – Besuch beim Notar eine weitere Überweisung in Höhe von 50.000 Euro von einem Konto des Erblassers auf ein Konto der Nachbarin des Erblassers. Auch diese Überweisung war von der Nachbarin des Erblassers mit Hilfe der Kontovollmacht ausgelöst worden.
Erben fordern das Geld zurück
Nach dem Eintritt des Erbfalls erlangten die Erbinnen des Erblassers Kenntnis von den zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Transaktionen.
Eine Miterbin, die Nichte der vorverstorbenen Ehefrau, forderte die Empfängerin der Geldbeträge auf, das komplette Geld an die Erbengemeinschaft zurück zu zahlen.
Die Erbin stellte die Rechtmäßigkeit der Zahlungen in Frage und bestritt – trotz des Vorliegens der notariell beurkundeten Erklärung vom 03.02.2011 – auch, dass die Geldbeträge der Nachbarin von dem Erblasser geschenkt worden seien.
Nachdem die Nachbarin des Erblassers dieser Aufforderung der Erbin nicht nachkam, ging die Sache zu Gericht.
Landgericht und Berufungsgericht verurteilen die Nachbarin des Erblassers
Nach erfolgter Beweisaufnahme verurteilten das Landgericht und das Kammergericht die Nachbarin des Erblassers zur Rückzahlung der gesamten Beträge an die Erbengemeinschaft.
Das Kammergericht als Berufungsgericht ließ dabei aber die Frage, ob der Erblasser seiner Nachbarin die Geldbeträge geschenkt hatte, offen.
Jedenfalls stünde, so das Berufungsgericht, der klagenden Erbin ein Anspruch aus §§ 2287, 812 BGB gegen die Nachbarin des Erblassers zu, da, eine Schenkung des Erblassers unterstellt, diese Schenkungen in der Absicht vorgenommen worden seien, die im gemeinsamen Testament der Eheleute bindend eingesetzte Schlusserbin zu beeinträchtigen.
Gegen diese Entscheidung des Kammergerichts legte die beklagte Nachbarin des Erblassers aber Revision zum Bundesgerichtshof ein.
BGH hebt das Berufungsurteil auf
Der BGH hob die Entscheidung des Kammergerichts tatsächlich auf.
Der BGH entschied zwar nicht in der Sache, verwies die Angelegenheit aber zur abermaligen Verhandlung an das Kammergericht zurück.
Der BGH monierte einen entscheidenden Fehler in dem Berufungsurteil des Kammergerichts.
Das Kammergericht hatte den Anspruch der Erbin aus § 2287 BGB bejaht und daraus geschlossen, dass die eine klagende Erbin die gesamte Forderung in Höhe von über 200.000 Euro für die Erbengemeinschaft geltend machen kann.
Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB gehört nicht zum Nachlass
Ein Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB gehört aber, so der BGH, gerade nicht zum Nachlass. Die Miterbin hätte diesen Anspruch also allenfalls in Höhe des ihrer Erbquote entsprechenden Bruchteils geltend machen und einklagen können.
Weiter gab der BGH dem Kammergericht auf, über die Frage eine Feststellung zu treffen, ob die fraglichen Geldbeträge der Beklagten tatsächlich vom Erblasser geschenkt worden sind.
Der Streitfall ging nach diesem Urteil des BGH in eine vierte Runde.
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