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Bevollmächtigte räumt nach dem Erbfall Konten der Erblasserin ab – Erben klagen erfolgreich auf Herausgabe von 274.196,55 Euro!

Von: Dr. Georg Weißenfels

Brandenburgisches OLG – Urteil vom 04.09.2019 – 4 U 128/17

  • Mittels einer Vollmacht werden nach dem Erbfall Konten geleert
  • Die Erben fordern das Geld zurück
  • Vollmachtinhaberin kann eine Schenkung des Geldes nicht beweisen

Das OLG Brandenburg hatte über einen relativ typischen Fall zu entscheiden, bei dem nach dem Eintritt des Erbfalls Konten einer Verstorbenen mit Hilfe einer Vollmacht geleert wurden.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin einer Bekannten im Februar 2014 eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt.

Diese Vollmacht galt über den Tod hinaus und umfasste auch die Berechtigung  von „Konten (der späteren Erblasserin) bei Banken und Sparkassen Geldbeträge abzuheben und Überweisungen vorzunehmen sowie Konten aufzulösen.“

Generalvollmacht ist im Hinblick auf Schenkungen eingeschränkt

Schenkungen sollte die Bevollmächtigte aber aufgrund der Vollmacht lediglich in dem Rahmen vornehmen können, wie dies einem Betreuer nach §§ 1908 i, 1804 BGB erlaubt ist.

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2017.

Nach dem Tod der Erblasserin leerte die Bevollmächtigte dann im Zeitraum von Juli bis November 2017 mit Hilfe der Vollmacht in mehreren Einzelakten nahezu vollständig die Konten der Erblasserin und überführte das Geld auf eigene Konten.

Im Einzelnen ging es um Beträge in Höhe von 82.421,90 Euro aus einer Lebensversicherung und aus einem Wertpapierdepot der Erblasserin sowie um einen weiteren Betrag in Höhe von 191.774,65 Euro, der sich auf Sparkonten der Erblasserin befunden hatte.

Die Erben ziehen vor Gericht und fordern das Geld zurück

Nach dem Tod der Erblasserin nahmen die unbekannten Erben, vertreten durch einen Verfahrenspfleger, die Bevollmächtigte auf Rückzahlung der vereinnahmten Beträge in Anspruch.

Vor Gericht verteidigte sich die Bevollmächtigte mit dem Hinweis darauf, dass sie in den letzten 14 Lebensjahren der Erblasserin deren einzige Bezugsperson gewesen sei.

Das Geld stehe ihr zu, da die Erblasserin ihr ihr Vermögen als Dank für die Unterstützung und Pflege zukommen lassen wollte.

Landgericht gibt der Klage der Erben statt

Die Klage der Erben war in erster Instanz vor dem Landgericht in vollem Umfang erfolgreich.

Die Bevollmächtigte habe sich, so das Urteil erster Instanz, ohne Rechtsgrund an dem Geld der Erblasserin bedient und müsse das Geld an die Erben herausgeben.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Landgerichts und wies die Berufung zurück.

Berufung ist teils unzulässig, teils unbegründet

Die Richter am OLG beurteilten die Berufung dabei in Bezug auf den wegen der Gelder aus der Lebensversicherung und dem Wertpapierdepot geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bereits als unzulässig.

In diesem Punkt hatte es die Berufungsklägerin nach Auffassung des Gerichts bereits versäumt, eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung abzuliefern.

In Bezug auf die Gelder aus den Sparkonten wurde die Berufung darüber hinaus als unbegründet zurückgewiesen.

Obwohl die Bevollmächtigte nach dem Erbfall in Besitz der maßgeblichen Sparbücher war, konnte sie das Gericht nicht davon überzeugen, dass ihr die Sparforderungen von der Erblasserin zu Lebzeiten auch tatsächlich abgetreten worden waren.

Aussagen der Beklagten schwanken im Inhalt

Die Richter stolperten wohl auch darüber, dass die Bevollmächtigte zu den Umständen, unter denen sie die Sparbücher von der Erblasserin erhalten haben wollte, unterschiedliche Aussagen machte.

Nach Auffassung der OLG habe die Bevollmächtigte aber jedenfalls nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Erblasserin mit der unterstellten Übergabe der Sparbücher zugleich eine Vermögensverschiebung zugunsten der Bevollmächtigten bewirken wollte.

Auch entsprechende Zeugenaussagen, die im Interesse der Bevollmächtigten Angaben machten, blieben im Ergebnis vage und nicht eindeutig.

Am Ende konnte die Bevollmächtigte eine Schenkung der Sparforderungen durch die Erblasserin an sie nicht nachweisen.

Das gesamte Vermögen der Erblasserin ging daher kraft Erbfolge an die Erben.

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