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Bank besteht trotz Vollmacht der Erbin auf Vorlage eines Erbscheins – Bank muss Schadensersatz bezahlen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Memmingen – Urteil vom 28.10.2019 – 22 O 257/19

  • Erbin legt Bank notarielles Testament und Vollmachten vor
  • Bank besteht auf Vorlage eines Erbscheins
  • Bank muss fast 6.000 Euro Schadensersatz bezahlen

Das Landgericht Memmingen hatte über einen Schadensersatzanspruch einer Erbin gegen eine Bank zu urteilen.

In der Angelegenheit war der vermögende Erblasser am 21.03.2018 verstorben.

Der Erblasser hatte am 15.03.2017 vor einem Notar in Kalifornien ein Testament errichtet.

Notarielles Testament aus Kalifornien

In diesem – in englischer Sprache gehaltenen – Testament hatte der Erblasser die spätere Klägerin als alleinige Erbin eingesetzt.

Vor seinem Tod hatte der Erblasser der späteren Klägerin eine transmortale Kontovollmacht über sein Girokonto bei der örtlichen Sparkasse erteilt.

Ebenfalls verfügte die spätere Klägerin für den Erblasser über eine Vorsorgevollmacht, die auch Angelegenheiten der Vermögenssorge abdeckte.

Nach dem Eintritt des Erbfalls legte die Alleinerbin der Sparkasse das eröffnete Testament sowie die ihr vom Erblasser erteilten Vollmachten vor und forderte die Sparkasse auf, einen Betrag in Höhe von 320.000 Euro von einem Unterkonto „Aktivsparen“ auf das Girokonto des Erblassers zu transferieren.

Sparkasse fordert Vorlage eines Erbscheins

Die Sparkasse weigerte sich aber, dieser Forderung nachzukommen und verlangte von der Alleinerbin die Vorlage eines Erbscheins.

Die Erbin schaltete daraufhin einen Rechtsanwalt ein, der die Sparkasse aber ebenfalls vergeblich aufforderte, die verlangte Überweisung vorzunehmen.

In der Folge besorgte sich die Erbin dann doch den von der Sparkasse verlangten Erbschein und wickelte mithilfe dieses Erbscheins die Konten des Erblassers bei der Sparkasse ab.

Die ihr durch die Haltung der Sparkasse entstandenen Kosten machte die Erbin aber in der Folge als Schadensersatz bei der Sparkasse geltend.

Erbin fordert von der Sparkasse Schadensersatz

Nachdem die Erbin davon ausging, dass die Forderung der Sparkasse nach einem Erbschein nicht gerechtfertigt war, forderte die Erbin die ihr entstandenen Kosten für die Beibringung des Erbscheins bei der Sparkasse ein.

Im Einzelnen machte die Erbin 1.513 Euro für die Erteilung des Erbscheins, 389 Euro Zwischenfinanzierungskosten für die Erbschaftsteuer und 4.066 Euro an entstandenen Anwaltskosten geltend.

Das Landgericht gab der Klage in Höhe eines Betrages von 5.971 Euro weit überwiegend statt.

Jedenfalls die Vollmachten waren ausreichend

Dabei hatte das Gericht zwar noch Zweifel, ob alleine die Vorlage des in den USA entstandenen notariellen Testaments durch die Erbin ausreichend gewesen sei, um die Erbenstellung auch ohne einen Erbschein nachzuweisen.

Insofern räumte das Gericht der Sparkasse ein, dass das fragliche Testament komplex und zudem in einer fremden Sprache abgefasst worden sei.

Die Sparkasse hätte der Forderung der Erbin aber, so die Urteilsbegründung des Landgerichts, jedenfalls auf Grundlage der vorgelegten transmortalen Kontovollmacht sowie der vorliegenden Vorsorgevollmacht nachkommen müssen.

Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vollmachten hielt das Gericht nicht für begründet.

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