Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist seinerseits vererblich

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man hat sechs Wochen Zeit sich zu überlegen, ob man die Erbschaft ausschlagen will.
  • Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft geht auf den Erben des ursprünglichen Erben über.
  • Der Erbeserbe bekommt für seine Entscheidung eine Fristverlängerung.

Als Erbe tritt man nach dem in Deutschland geltenden Erbrecht die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Man tritt mit allen Rechten und Pflichten in diejenigen Rechtspositionen ein, die der Erblasser zu Lebzeiten hatte.

Zu diesen auf den Erben übergehenden Rechten zählt auch das Recht, eine Erbschaft, die der Erblasser selber unlängst gemacht hatte, innerhalb der Ausschlagungsfrist auszuschlagen, § 1952 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

War also der Erblasser selber kurz vor seinem Tod Erbe, gleich ob durch Testament oder als gesetzlicher Erbe, geworden und hatte der Erblasser diese Erbschaft noch nicht ausdrücklich oder durch Verstreichenlassen der Sechs-Wochenfrist des § 1944 BGB angenommen, dann kann sich der Erbe des Erblassers frei entscheiden, ob er diese vom Erblasser gemachte Erbschaft annimmt oder ausschlägt.

Dem Erben steht für diese Entscheidung sogar eine längere Frist zur Verfügung. Nach § 1952 Abs. 2 BGB endet die Ausschlagungsfrist des Erben für die vom Erblasser gemachte Erbschaft nämlich nicht vor dem Ende der Ausschlagungsfrist, die für den Erbgang nach dem zweiten verstorbenen Erblasser gilt.

Soweit sich des Erbeserbe zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Frist zur Ausschlagung beider Erbschaften auf sechs Monate, § 19944 Abs. 3 BGB.

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