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Wann beginnt die Ausschlagungsfrist bei gesetzlicher Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Rostock – Beschluss vom 10.11.2009 – 3 W 53/08

Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages hatte das OLG Rostock darüber zu befinden, ob von zwei Beteiligten eine Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen wurde.

In der Angelegenheit musste vom Oberlandesgericht streitentscheidend geklärt werden, ob von den Beschwerdeführern eine Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen wurde.

Nach § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Diese Sechswochenfrist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Erbe „von dem Anfall und dem Grund“ seiner Erbschaft Kenntnis erlangt hat.

Nach den Ausführungen des Gerichts ist im Falle der gesetzlichen Erbfolge der Fristbeginn auf den Zeitpunkt zu legen, in dem dem Erbe die „tatsächlichen und rechtlichen Umstände in so zuverlässiger Weise bekannt geworden sind, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, in die Überlegungen über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einzutreten“.

Nachdem es bei der gesetzlichen Erbfolge keine Eröffnung eines Testaments gibt, ist der Fristbeginn bei der gesetzlichen Erbfolge, so das OLG, immer mit einer Restunsicherheit verbunden. Es kann schließlich nie ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Erbfolge in dem Moment revidiert werden muss, in dem nachträglich doch noch ein vom Erblasser verfasster letzter Wille auftaucht.

Unter Hinweis auf zu diesem Problemkreis vorliegende Rechtsprechung sah das OLG die Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbschaft beim gesetzlichen Erben aber jedenfalls dann als gegeben an, „wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei“.

Lediglich für den Fall, dass die familiäre Bande zwischen gesetzlichem Erben und Erblasser bereits seit längerem zerschnitten gewesen ist, wollte das OLG dem gesetzlichen Erben zubilligen, dass er die notwendige Kenntnis über den Berufungsgrund nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Erbfall haben muss.

Es komme, so das Gericht, für die Frage der Kenntnis des Berufungsgrundes am Ende immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und auch auf die Persönlichkeit des Erben an.

Im vorliegenden Fall räumte das Gericht den beiden Beschwerdeführern sogar ein, dass sie nicht schon mit dem Erbfall hätten wissen müssen, dass sie als gesetzliche Erben in Frage kommen. Jedoch ging den Betroffenen in der Erbsache unstreitig ein anwaltliches Schreiben zu, in dem sie aufgefordert wurden, sich darüber zu erklären, „ob sie das Erbe antreten“ wollten.

Spätestens mit diesem Schreiben, so das Gericht, lagen die Voraussetzungen für den Beginn der Frist nach § 1944 BGB vor.

Auch eine hilfsweise von den Beschwerdeführern erklärte Anfechtung der Annahme der Erbschaft scheiterte daran, dass sich die Betroffenen zu lange Zeit mit ihrer Anfechtungserklärung gelassen hatten. Auch die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft ist nach § 1954 Abs. 1 BGB an eine Frist von sechs Wochen gebunden. Auch diese Frist hatten die Beschwerdeführer versäumt.

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