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Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Nacherben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nacherbe kann die Erbschaft schon mit Eintritt des Erbfalls ausschlagen.
  • Verlängerte Frist zur Erklärung der Ausschlagung.
  • Motivation für die Ausschlagung der Nacherbschaft kann die Geltendmachung des Pflichtteils sein.

Hat sich der Erblasser dazu entschlossen, in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft nach den §§ 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuordnen, dann geht der Nachlass mit Eintritt des Erbfalls zunächst auf den so genannten Vorerben über. Dieser Vorerbe wird vollwertiger Erbe. Er darf den Nachlass in Besitz nehmen und nutzen.

Zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt und spätestens mit dem eigenen Ableben hat der Vorerbe den Nachlass jedoch an den Nacherben herauszugeben.

Auch der Nacherbe ist – aufschiebend bedingt – Erbe, der jedoch zunächst in einer Art Warteposition verharrt. Mit dem Eintritt des Erbfalls kann er nicht auf den Nachlass zugreifen und von den materiellen Segnungen der Erbschaft profitieren. Er muss zuwarten, bis der Nacherbfall eintritt. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe vollwertiger Erbe.

Häufig anzutreffen ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bei Ehegattentestamenten. Die Eheleute setzen sich in ihrem Testament zunächst gegenseitig als Vorerben ein und ordnen für den Fall des Versterbens des zunächst überlebenden Ehegatten an, dass die gemeinsamen Kinder Schlusserben sein sollen. Auf diesem Weg kann die Erbfolge in der Familie sichergestellt werden.

Nacherbe will die Erbschaft ausschlagen

Will der Nacherbe die Erbschaft ausschlagen, müsste er nach der Bestimmung des § 1946 BGB eigentlich warten, bis der Nacherbfall eingetreten ist. Nach dieser gesetzlichen Norm kann eine Erbschaft nämlich erst dann ausgeschlagen werden, sobald der Erbfall eingetreten ist.

§ 2142 BGB verschafft dem Nacherben aber das ausdrückliche Recht, bereits mit dem Ableben des Erblassers die ihm angetragene Nacherbschaft auszuschlagen und damit für klare Verhältnisse zu sorgen. Der Nacherbe muss also nicht jahrelang zuwarten, bis der Nacherbfall eintritt, um dann erst die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Der Nacherbe ist allerdings im Hinblick auf die Ausschlagung der Nacherbschaft in einer komfortablen Position. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 1 BGB beginnt erst mit Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalls. Der Nacherbe hat also nach Eintritt des ersten Erbfalls ausreichend Zeit, sich sein weiteres Vorgehen zu überlegen.

Schlägt der Nacherbe aus, so gehört der Nachlass endgültig dem Vorerben, soweit der Erblasser für diesen Fall nichts Abweichendes angeordnet hat, § 2142 Abs. 2 BGB.

Pflichtteilsberechtigter Nacherbe will Erbschaft ausschlagen

Die Motivation für einen Nacherben, die Nacherbschaft auszuschlagen, liegt für gewöhnlich in der gesetzlichen Bestimmung des § 2306 BGB. Dort ist nämlich normiert, dass ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe seinen Pflichtteil fordern kann, wenn er die ihm angetragene Nacherbschaft ausschlägt.

Diese Option haben aber ausdrücklich nur pflichtteilsberechtigte Personen, also insbesondere Abkömmlinge und der Ehegatte und unter Umständen auch die Eltern des Erblassers.

Gerade Kinder der Erblassers, die als Nacherben eingesetzt sind, können sich also dafür entscheiden, ihren vollen Pflichtteil in Höhe des Wertes der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu fordern und im Ausgleich dafür auf die Nacherbschaft zu verzichten.

Will der Nacherbe diesen Weg gehen, dann muss er berücksichtigen, dass die dreijährige Verjährungsfrist für seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich mit dem Eintritt des ersten Erbfalls beginnt. Der Nacherbe, der mit der Ausschlagung seiner Erbschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls zuwartet, läuft Gefahr, dass sein Pflichtteilsanspruch dann bereits der Verjährung unterliegt.

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