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Ausschlagung der Erbschaft kann noch über zwei Jahre nach Testamentseröffnung fristgemäß sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 05.07.2000 – IV ZR 180/99

Der Bundesgerichtshof hob in einer Entscheidung aus dem Jahr 2000 eine noch vom OLG München ausgesprochene Abweisung einer Klage, mit der Pflichtteilsansprüche geltend gemacht worden waren, auf.

Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister, die sich nach dem Ableben ihrer Mutter über erbrechtliche Ansprüche stritten.

Die Eltern der Parteien hatten im Jahr 1965 ein Ehegattentestament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben und ihre fünf Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen einsetzten. Nach Errichtung dieses Testaments verstarb der Familienvater.

Der Mutter stand es nach dem Inhalt des Ehegattentestaments frei, nach dem Tod ihres Ehemannes abweichend zu testieren. Von diesem Recht machte die Mutter auch Gebrauch und errichtete im Jahr 1989 ein neues Testament. In diesem letzten Willen ernannte die Mutter zwei ihrer Kinder zu Erben zu je 1/3. Das weitere Drittel sollte nach diesem Testament der Vater erben, ersatzweise alle fünf Kinder als Ersatzerben des Vaters.

In dem gleichen Testament aus dem Jahr 1989 vermachte die Erblasserin eine Kommanditbeteiligung an eines ihrer Kinder (dem späteren Beklagten zu 1)) und eine Immobilie an ein weiteres Kind (die spätere Beklagte zu 2)).

Mit dem Beklagten zu 1) schloss die Mutter dann im Jahr 1990 noch einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag widerrief die Mutter das Testament aus dem Jahr 1989 und bekräftigte die vermächtnisweise Zuwendung der Kommanditbeteiligung.

Am 18.08.1992 verstarb die Mutter. Die diversen Testamente und der Erbvertrag wurden am 06.10.1992 eröffnet.

In der Folge ließ die Klägerin über ihren Anwalt zwei Erbscheinsanträge beim Nachlassgericht anbringen. Einmal wurde dabei beantragt, der Erbschein möge sie nach dem Testament aus dem Jahr 1989 als Miterbin zu 1/15 ausweisen. Mit einem zeitlich nachfolgenden Erbscheinsantrag wurde begehrt, der Erbschein möge die Klägerin als Miterbin zu 1/5 nach dem Testament aus dem Jahr 1965 ausweisen.

Im Jahr 1995 wurde die Klägerin gemeinsam mit zwei Geschwistern verurteilt, das zu Gunsten des Beklagten zu 1) ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen. In diesem Verfahren wurde erstmals die gesetzliche Vorschrift des § 2306 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erörtert, wonach das Vermächtnis unwirksam ist, das der Klägerin mit ihrem verbleibenden Erbteil weniger als ihren Pflichtteil verlangen kann.

Als Reaktion auf ihre Verurteilung in diesem Vorprozess schlug die Klägerin in dem vom BGH zu entscheidenden Verfahren ihre Erbschaft mit Erklärung vom 08.08.1995 aus und verlangte ihren Pflichtteil.

Der auf den Pflichtteil abzielenden Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht stattgegeben. Das OLG München als Berufungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Ausschlagung durch die Klägerin verfristet gewesen sei, § 1944 BGB.

Die Frist habe mit Eröffnung des Testaments am 06.10.1992 zu laufen begonnen und sei nach sechs Wochen abgelaufen gewesen. Die erst im Jahr 1995 erklärte Ausschlagung sei, so noch das OLG, deutlich zu spät gewesen.

Dieser Auffassung widersprach der BGH. Maßgeblich für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist die Kenntnis des Erben von Anfall und Grund der Berufung. Nachdem das Berufungsgericht selber darüber im Unklaren war, ob die Klägerin nunmehr Erbin kraft Testament oder kraft Gesetz geworden war, könne, so der BGH, von einer sicheren Kenntnis der Erbin vom Grund ihrer Berufung nicht die Rede sein. Ohne eine solche sichere Kenntnis beginne, so der BGH, aber auch die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB nicht zu laufen.

Um hierzu nähere Ermittlungen anzustellen, wurde die Sache an das OLG zurück verwiesen.

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