Der Erbe führt vor der Ausschlagung der Erbschaft nachlassbezogene Geschäfte aus
- Nach der Ausschlagung scheidet der ehemalige Erbe aus der Erbfolge aus
- Für das Verhältnis zwischen dem ausscheidenden und dem nachrückenden Erben gelten bestimmte BGB-Paragrafen
- Der ausschlagende Erbe muss alles herausgeben
Oft herrscht bei einem Erben über die Frage, ob er die Erbschaft annehmen soll, oder nicht, große Unsicherheit vor.
Gerade wenn der Kontakt zum Erblasser in der Vergangenheit eher dünn war und der Erbe keinen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers hat, ist es für den Erben häufig nicht leicht erkennbar, ob er mit der Annahme der Erbschaft gegebenenfalls mehr Schulden als positives Vermögen an Land zieht.
Das Gesetz gibt dem Erben eine sehr kurze Frist von nur sechs Wochen, binnen der sich der Erbe durch die Erklärung der Ausschlagung von der Erbschaft lösen kann, § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der ausschlagende Erbe scheidet aus der Erbfolge aus
Ist die Ausschlagung vom Erben fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt worden, dann scheidet der Ausschlagende aus der Erbfolge aus und hat weder mit dem Vermögen des Erblassers noch mit dessen Schulden etwas zu tun, § 1953 BGB.
Der Erbe löst sich zwar mit Erklärung der Ausschlagung von der Erbschaft. Eine Verbindung zum Nachlass bleibt aber dann bestehen, wenn der Erbe in der Zeit zwischen Eintritt des Erbfalls und Ausschlagung nachlassbezogene Rechtsgeschäfte getätigt hat.
Mit der Ausschlagung der Erbschaft scheidet der Ausschlagende aus der Erbfolge aus.
Welcher Erbe rückt in der Erbfolge nach?
An seine Stelle tritt aber der nachrückende Erbe, der entweder vom Erblasser für diesen Fall in seinem Testament als Ersatzerbe benannt wurde oder der nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge als nächstberufener Erbe zum Zuge kommt.
Nach § 1959 Abs. 1 BGB kann der ausgeschiedene Erbe gegenüber dem nachrückenden Erben zum einen Rechte haben, zum anderen kann er aber auch dem nachrückenden Erben gegenüber verpflichtet sein.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem ausschlagenden und dem nachrückenden Erben richtet sich nach den §§ 667 ff. BGB, den gesetzlichen Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Mögliche Ansprüche des ausschlagenden Erben
Nach diesen Regeln kann der ausschlagende Erbe zum Beispiel einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen haben, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Beerdigung des Erblassers entstanden sind.
Auch andere Kosten, die der ausschlagende Erbe in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände hatte, kann er gegebenenfalls vom nachrückenden Erben verlangen.
Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch des ausschlagenden Erben ist jedenfalls, dass seine Tätigkeit dem Interesse und dem auch nur mutmaßlichen Willen des nachrückenden Erben entsprochen hat.
Auf der anderen Seite ist der ausschlagende Erbe verpflichtet, dem nachrückenden Erben alles herauszugeben, was er während seiner kurzen Zeit als Erbe aus dem Nachlass entnommen oder erhalten hat.
In diesem Zusammenhang ist der ausschlagende Erbe auch verpflichtet, dem nachrückenden Erben umfassend Auskunft über die von ihm getätigten nachlassbezogenen Geschäfte zu erteilen.
Was ist mit Verfügungen des vorläufigen Erben?
Besonders ärgerlich können Verfügungen des ausschlagenden Erben für den nachrückenden Erben sein.
Hat der ausschlagende Erbe einzelne Nachlassgegenstände veräußert oder verschenkt, dann sind diese Gegenstände zunächst einmal dem Nachlass (und dem nachrückenden Erben) entzogen.
Ob solche Verfügungen wirksam sind, beurteilt sich nach § 1959 Abs. 2 BGB. Danach ist eine solche Verfügung dann auch gegenüber dem nachrückenden Erben wirksam, wenn „die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte“.
Was muss der nachrückende Erbe gegen sich gelten lassen?
Unaufschiebbare Verfügungen des ausschlagenden Erben muss der nachrückende Erbe daher gegen sich gelten lassen.
War die Verfügung des ausschlagenden Erben nicht unaufschiebbar, dann kann die Verfügung trotzdem wirksam sein, wenn der Geschäftspartner des ausschlagenden Erben hinsichtlich der Verfügungsmacht des ausschlagenden Erben gutgläubig war.
Schließlich hat der nachrückende Erbe auch die Möglichkeit, Verfügungen des ausschlagenden Erben im Nachhinein zu genehmigen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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