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Die Rechtsstellung des Erben zwischen Erbfall und Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kein Erbfall ohne einen Erben
  • Man wird Erbe, ob man will oder nicht
  • Durch die Ausschlagung der Erbschaft löst man sich von allen Rechten und Pflichten

Es gibt nach deutschem Recht keinen Erbfall, bei dem es nicht im Moment des Versterbens des Erblassers einen Erben geben würde.

In der Sekunde des Todes des Erblassers treten der oder die Erben die Erbschaft an, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Erben werden dabei entweder diejenigen Personen, die der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag als Erben benannt hat. Fehlt eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers, dann regelt das Gesetz in den §§ 1923 ff. BGB die Erbfolge.

Die Tatsache, dass der Erblasser im Moment seines Todes von einem testamentarisch eingesetzten oder von seinem gesetzlichen Erben beerbt wird, gilt auch unabhängig von der Tatsache, dass der Erbe nach § 1944 BGB berechtigt ist, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen.

Der Erbe hat zwar nach fristgerechter Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft nichts mehr mit dem Erbfall zu tun, bis zum Zeitpunkt der Ausschlagung gilt er jedoch zumindest als so genannter vorläufiger Erbe.

Rechtstellung des vorläufigen Erben

In der Zeit zwischen Anfall der Erbschaft und Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft obliegen dem vorläufigen Erben keinerlei Rechtspflichten in Bezug auf die Verwaltung des Nachlasses. Wird der vorläufige Erbe aber in dieser Interimsphase und vor Erklärung der Ausschlagung für den Nachlass tätig, dann nimmt das Gesetz ihn im Interesse des späteren tatsächlichen Erben in die Pflicht.

Soweit der vorläufige Erbe nämlich „erbrechtliche Geschäfte“ besorgt, so ist er im Verhältnis zu dem späteren Erben wie ein so genannter Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) berechtigt und verpflichtet, § 1959 BGB.

Der vorläufige Erbe kann zum Beispiel nach §§ 1959 Abs. 1, 683, 670 BGB vom endgültigen Erben den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im Zusammenhang mit der Vornahme der Geschäfte hatte.

Der vorläufige Erbe ist dem endgültigen Erben aber auch umfangreich zur Auskunft über seine Tätigkeit verpflichtet und macht sich bei Schlechterfüllung seiner Tätigkeit auch schadensersatzpflichtig.

Verfügungen über Nachlassgegenstände durch den vorläufigen Erben sind im Verhältnis zum endgültigen Erben nur dann wirksam, wenn die Verfügung aus zwingendem Grund vorgenommen werden musste, § 1959 Abs. 2 BGB. So ist es dem vorläufigen Erben regelmäßig untersagt, Nachlassgegenstände in seiner Zeit als vorläufiger Erbe zu verschenken.

Rechtshandlungen Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben bleiben wirksam

Zum Schutz des Rechtsverkehrs ordnet § 1959 Abs. 3 BGB schließlich an, dass Rechtshandlungen Dritter, die diese gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen haben, grundsätzlich auch gegenüber dem endgültigen Erben wirksam bleiben.

Hatte zum Beispiel ein Vertragspartner des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls die Kündigung des Vertrages gegenüber dem vorläufigen Erben erklärt, dann wirkt diese Kündigung auch nach erklärter Ausschlagung gegen den endgültigen Erben.

Der vorläufige Erbe ist vor Gerichtsprozessen geschützt

§ 1958 BGB ordnet schließlich an, dass gegen den vorläufigen Erben vor der Annahme der Erbschaft keine gerichtliche Klage wegen eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs erhoben werden kann.

Wird trotzdem eine Klage gegen den vorläufigen Erben erhoben, dann muss diese nach erfolgter Ausschlagung vom Gericht kostenpflichtig abgewiesen werden.

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