Ausschlagung des Erbes zugunsten der eigenen Mutter kann wegen Irrtums angefochten werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 12.03.2019 – I-3 Wx 166/17

  • Kinder wünschen, dass die Mutter nach dem Tod des Vaters alleinige Erbin wird
  • Notar berät falsch und Kinder schlagen ihr Erbe aus
  • Kinder können ihre Ausschlagung wegen Irrtum anfechten und rückgängig machen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Anfechtung einer Erbausschlagung möglich ist, wenn der mit der Ausschlagung gewünschte Effekt nicht eintritt.

In der Angelegenheit war ein Familienvater verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen.

Die gesetzlichen Erben des Erblassers waren die Ehefrau zu ½ und zwei Kinder zu je ¼.

Die Familie wünscht die Mutter als alleinige Erbin

Die Hinterbliebenen hatten jedoch den Wunsch, dass das gesamte Nachlassvermögen zunächst alleine der Ehefrau des Erblassers zukommen soll. Die Kinder wollten mithin zunächst auf ihr Erbe nach dem Tod des Vaters verzichten.

Um dieses Vorhaben umzusetzen suchte die Familie einen Notar auf. Dieser Notar teilte der Familie mit, dass die beiden Kinder ihre Erbschaft lediglich ausschlagen müssten, um die Mutter zur alleinigen Erbin zu machen.

Die Existenz eines Bruders des Erblassers kümmerte den Notar im Rahmen seiner Beratung wenig, dieser sei für die Erbfolge nach erfolgter Ausschlagung nicht relevant.

Mutter beantragt nach Ausschlagung durch die Kinder einen Erbschein

Nach erfolgter Ausschlagung beantragte die Mutter beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin nach ihrem Ehemann ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies die Beteiligten dann aber darauf hin, dass nach erfolgter Ausschlagung der Kinder der Bruder des Erblassers als möglicher Erbe in Frage komme.

Daraufhin erklärten ein Kind gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Irrtums.

Das Kind trug vor, es sei, basierend auf den Auskünften des Notars, davon ausgegangen, dass die Mutter nach der Ausschlagung alleinige Erbin wird und die Kinder ihren Pflichtteil verlangen können. Diese beiden Annahmen waren allerdings unzutreffend und beruhten auf einem Irrtum.

Nach Anfechtung der Ausschlagung wird ein neuer Erbscheinsantrag gestellt

Nach erfolgter Anfechtung wurde ein Erbschein beantragt, der die Mutter und das die Anfechtung der Ausschlagung erklärende Kind als Erben zu je ½ vorsehen sollte.

Das Nachlassgericht wies diesen Erbscheinsantrag zurück, da es die Anfechtung des Kindes für unbegründet hielt. Das Kind habe sich, so das Nachlassgericht, in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden. Ein solcher Irrtum rechtfertige aber keine Anfechtung der Ausschlagung.

Kind legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein

Gegen diese Entscheidung legte das Kind Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des OLG war die von dem Kind erklärte Anfechtung der Erbausschlagung gerechtfertigt, die Zurückweisung des zuletzt gestellten Erbscheinsantrages durch das Nachlassgericht nicht begründet.

Das OLG bejahte einen die Anfechtung rechtfertigenden Inhaltsirrtums.

Kinder waren bei Erklärung der Ausschlagung in einem Irrtum

Die Kinder waren bei Vornahme der Erbausschlagung in dem (vom Notar ausgelösten) Glauben, dass die Ausschlagung bewirken würde, dass die Mutter alleinige Erbin wird. Diese Fehlvorstellung stelle einen relevanten Inhaltsirrtum dar.
Soweit ein Erbe, der die Erbschaft durch seine Ausschlagung einer bestimmten Person zukommen lassen will, dieses Ziel verfehlt, kann der Erbe seine Ausschlagung, so das OLG, wegen Irrtums anfechten.

Nachdem der Bruder des Erblassers in dem Nachlassverfahren noch nicht beteiligt worden war, wurde die Angelegenheit an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Dort konnte der Mutter und dem Kind nach der Entscheidung des OLG ein Erbschein als Erben zu je ½ ausgestellt werden.

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