Erbin irrt sich über die Werthaltigkeit des Nachlasses und schlägt die Erbschaft aus – Anfechtung der Ausschlagung ist nicht möglich!
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.12.2018 – I-3 Wx 140/18
- Schwester der Erblasserin hält Nachlass für überschuldet und schlägt die Erbschaft aus
- Später stellt sich heraus, dass der Nachlass durchaus werthaltig ist
- Betroffene will die Ausschlagung mittels Anfechtung wieder rückgängig machen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über eine typische Situation im Zusammenhang mit einer erfolgten Ausschlagung eines Erbes zu entscheiden.
In der Angelegenheit war eine verwitwete Erblasserin verstorben. Großen Kontakt zu Ihrer Verwandtschaft hatte die Erblasserin nicht. Die Verstorbene wurde von der Polizei tot in ihrer Wohnung aufgefunden.
Zum Zeitpunkt des Todes befand sich die von der Erblasserin bewohnte Mietwohnung in einem eher schlechten Zustand. Die Wohnung war vermüllt und benötigte – die Erblasserin war starke Raucherin – eine grundlegende Renovierung.
Eine Schwester der Erblasserin suchte am 13.02.2017 das Nachlassgericht auf und erklärte dort, dass sie als gesetzliche Erbin der Erblasserin in Frage komme. Die Schwester der Erblasserin wollte das Erbe aber nicht annehmen und erklärte gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie die Erbschaft ausschlage.
Nachlasspflegerin findet Vermögen bei der Erblasserin
Im März 2017 wurde vom Nachlassgericht in der Erbsache eine Nachlasspflegerin eingesetzt. Die Nachlasspflegerin teilte dem Gericht mit, dass im Nachlass ein Barvermögen in Höhe von 11.000 Euro vorhanden sei.
Anfang Juni 2017 teilte die Nachlasspflegerin der Schwester der Erblasserin anlässlich eines Telefonates mit, dass der Nachlass nicht überschuldet sondern vielmehr mit einem Betrag in Höhe von rund 6.600 Euro werthaltig sei.
Mit Erklärung vom 21. Juni erklärte die Schwester der Erblasserin dann gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Ausschlagung.
Sie ließ das Nachlassgericht in dieser Erklärung wissen, dass sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten für die Renovierung und Entrümpelung der Mietwohnung ihrer Schwester einen möglicherweise vorhandenen positiven Nachlass jedenfalls übersteigen werden.
Schwester erklärt die Anfechtung der Ausschlagung und beantragt einen Erbschein
In der Folge beantragte die Schwester der Erblasserin einen Erbschein, der sie als gesetzliche Alleinerbin ihrer Schwester ausweisen sollte.
Diesen Erbscheinsantrag wies das Nachlassgericht aber zurück. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Schwester der Erblasserin die Ausschlagung der Erbschaft nicht wirksam angefochten habe.
Gegen diese Entscheidung ging die Betroffene in Beschwerde zum Oberlandesgericht.
OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück
Dort sah man die Angelegenheit aber ähnlich wie das Nachlassgericht und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Anfechtung einer Ausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft grundsätzlich möglich sei.
Die Überschuldung einer Erbschaft stelle auch eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft dar, die zur irrtumsbedingten Anfechtung berechtigen könne.
Wesentliche Voraussetzung einer solchen Anfechtung sei aber, dass sich der Betroffene nicht nur pauschal über die Frage der Überschuldung des Nachlasses geirrt habe, sondern der Irrtum „auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht.“
Bloßer Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtung der Ausschlagung
Wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses lediglich einer Fehlvorstellung über die Größe der Erbschaft unterliegt, sei, so das OLG, nicht zur Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung berechtigt.
Dies stelle einen reinen Motivirrtum dar und rechtfertige keine Irrtumsanfechtung.
Der Erbscheinsantrag der Schwester der Erblasserin hatte demnach keinen Erfolg.
Das letzte Wort ist in der Angelegenheit aber möglicherweise noch nicht gesprochen. Nachdem die Sichtweise des OLG Düsseldorf im Widerspruch zu einer Entscheidung des Kammergericht Berlin vom 20.02.2018, Az.: 6 W 1/18, stand, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Gegebenenfalls muss sich damit auch noch der BGH mit dem Fall beschäftigen.
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