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Ausschlagung des Erbes kann wegen Irrtums angefochten werden – Erben irren sich über die Werthaltigkeit des Nachlasses!

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 20.02.2018 – 6 W 1/18

  • Kinder irren über die Werthaltigkeit des Nachlasses ihres Vaters
  • Kinder erklären die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums
  • Gericht hält die Anfechtung für begründet

Das Kammergericht Berlin hatte über die Frage der Wirksamkeit einer Anfechtung einer Erbausschlagung zu urteilen.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 25.06.2016 verstorben. Als einzige gesetzliche Erben kamen zwei Kinder, ein Sohn und eine Tochter, des Erblassers aus erster Ehe in Frage.

Sohn und Tochter erklärten jedoch innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Ausschlagung der Erbschaft. Die Kinder des Erblassers ließen das Nachlassgericht in Zusammenhang mit der Ausschlagungserklärung wissen, dass sie – mangels Kenntnis – zum Nachlasswert keine Auskunft erteilen könnten.

Nach der Ausschlagung der Erbschaft tauchen neue Informationen auf

Nur wenige Tage, nachdem die beiden Kinder des Erblassers die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatten, tauchte eine Dame beim Nachlassgericht auf, die sich offenbar während der letzten Zeit um den Erblasser gekümmert hatte und vom Erblasser auch mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet worden war.

Aus Unterlagen, die die Dame beim Nachlassgericht abgab, konnte man erkennen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens über Geldvermögen in Höhe von rund 50.000 Euro verfügte.

Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 8. Mai 2017 erklärten die beiden Kinder daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärungen wegen Irrtums.

Den Kindern fehlten wesentliche Informationen über den Nachlass

Die Kinder erklärten dabei, dass Ihnen nach dem Erbfall von der Vorsorgebevollmächtigten Schlüssel und Zugang zu der Wohnung ihres Vaters verwehrt worden sei. Die Vorsorgebevollmächtigte habe erklärt, dass sie noch offene Forderungen gegen den Nachlass habe und alle Weitere vor Gericht zu klären sei.

Innerhalb der Ausschlagungsfrist hätten die beiden Kinder, so ihr Vortrag, keine Möglichkeit gehabt, sich einen Eindruck vom Nachlass zu verschaffen. Erst die vom Gericht eingesetzte Nachlasspflegerin habe die Kinder davon in Kenntnis gesetzt, dass der Nachlass werthaltig sei.

Die beiden Kinder des Erblassers beantragten in der Folge beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als gesetzliche Erben zu je ½ ausweisen sollte.

Nachlassgericht lehnt Antrag auf Erbschein ab

Diesen Erbscheinsantrag lehnte das Nachlassgericht ab. Zur Begründung verwies das Nachlassgericht auf die erfolgten Ausschlagungserklärungen der beiden Erben. Einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum konnte das Nachlassgericht nicht erkennen.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Betroffenen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde hatte auch Erfolg. Das OLG entschied, dass den beiden Kindern des Erblassers der beantragte Erbschein zu erteilen sei.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die Kinder bei der Abgabe ihrer Ausschlagungserklärungen sehr wohl einem relevanten und zur Anfechtung berechtigenden Irrtum unterlegen seien.

Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses

Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei überschuldet, stelle nämlich, so das OLG,

„einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB dar, wenn der Irrtum nicht nur auf einer unzutreffenden Bewertung der dem Erklärenden bekannten Nachlassgegenstände, sondern vielmehr auf einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhe, wenn also der Erbe nur deshalb von einer Überschuldung ausging, weil er … keine Kenntnis von einem weiteren werthaltigen Nachlassgegenstand hatte.“

Die Betroffenen hätten sich, so das OLG, bei Abgabe der Ausschlagungserklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt. Aufgrund des Verhaltens der Vorsorgebevollmächtigten hätten sich die Kinder in dem Glauben befunden, dass der Erblasser kein Geldvermögen hinterlassen habe, das bestehende Schulden übersteige.

Nachdem diese Fehlvorstellung auch kausal für die Ausschlagungserklärung war, war die Anfechtung der beiden Erben am Ende erfolgreich.

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