Ausländischer Erbschein reicht in Deutschland zum Nachweis der Erbfolge nicht aus
OLG Bremen - Beschluss vom 19.05.2011 - 3 W 6/10
- Erbe legt dem Grundbuchamt eine Erb-Bestätigung aus Großbritannien vor
- Grundbuchamt fordert für Grundbuchänderung einen Erbschein an
- OLG bestätigt die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes
In einer vom Oberlandesgericht Bremen entschiedenen Angelegenheit hatte ein Erbe beim zuständigen Grundbuchamt die Umschreibung des Grundbuchs auf ihn als Rechtsnachfolger einer in Großbritannien verstorbenen Erblasserin beantragt.
Die Erblasserin war im Jahr 2006 verstorben und hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen, das den Antragsteller als Erben der Erblasserin auswies.
Zusammen mit seinem Berichtigungsantrag beim Grundbuchamt reichte der Erbe zu Legitimationszwecken eine Kopie des von der Erblasserin verfassten Testaments und eine Bescheinigung einer „District Probate Registry at Brighton“ vor.
Gerichtliche Testamentsbestätigung aus Grossbritannien
Letzteres Dokument stellt in Großbritannien eine gerichtliche Testamentsbestätigung dar und ersetzt im Rechtsverkehr den in Deutschland bekannten Erbschein.
Das Grundbuchamt wies den Antragsteller darauf hin, dass es sich außerstande sehe, die beantragte Grundbuchumschreibung vorzunehmen. Eine Änderung des Grundbuchs komme nach § 29 GBO (Grundbuchordnung) nur in Betracht, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen seien.
Weder die Kopie des privaten Testaments noch die Bescheinigung des Nachlassgerichts aus Brighton würden diese Voraussetzungen erfüllen.
Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes
Der Antragsteller wollte diese Mitteilung des Grundbuchamts nicht akzeptieren und verwies auf die Regelung in § 108 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wonach abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen ausländische Entscheidungen anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Das Grundbuchamt wollte dem Antragsteller nicht folgen und legte die Sache dem OLG Bremen als Beschwerdegericht vor.
Das OLG hielt jedoch die Entscheidung des Grundbuchamtes für zutreffend und wies die Beschwerde ab.
Grundbuchänderung nur gegen Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments
Seine Entscheidung begründete das Oberlandesgericht mit § 35 GBO. Nach dieser Vorschrift ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins zu führen.
Anstatt eines Erbscheins ist ausnahmsweise auch die Vorlage eines notariellen Testaments und der Niederschrift der Testamentseröffnung für die Grundbuchänderung ausreichend.
Schon das private Testament erfüllte die Voraussetzungen des § 35 GBO nicht. Und auch der Hinweis des Erben auf die Vorschrift des § 108 FamFG half im konkreten Fall nicht weiter.
Nach dieser Vorschrift würden, so das OLG, unanfechtbare ausländische Gerichtsentscheidungen und grundsätzlich auch Entscheidungen von ausländischen Behörden, die in ihrer Stellung deutschen Gerichten entsprechen, in Deutschland anerkannt.
Entscheidungen ausländischer Behörden müssen unanfechtbar sein
Entscheidungen ausländischer Behörden müssten aber, um in Deutschland anerkannt zu werden, unanfechtbar sein. Genau an diesem Tatbestandsmerkmal der Unanfechtbarkeit mangele es aber ausländischen Erbscheinen, sodass sie in Deutschland grundsätzlich nicht nach § 108 FamFG anerkannt werden.
Die Gerichte in Deutschland lehnen die Anerkennung ausländischer Erbnachweise im Rahmen der Grundbuchberichtigung regelmäßig ab und verweisen den Erben auf die Möglichkeit, einen gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 2369 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Nachweis der Erbfolge bei einem deutschen Nachlassgericht zu beantragen.
Ein Erbschein nach § 2369 BGB konnte bis zum Jahr 2015 für in Deutschland befindliche Vermögensgegenstände eines ausländischen Erblassers erteilt werden.
Die Beschwerde des Erben gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde demnach kostenpflichtig zurückgewiesen.
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