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Geschiedene Ex-Ehefrau kann nach Tod des Erblassers von der zweiten Ehefrau Auskunft über den Nachlass verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels

AG Bad Homburg – Urteil vom 31.05.2007 - 93 F 12/06 UE

Das Amtsgericht Bad Homburg hatte zu klären, ob eine bereits seit Jahren geschiedene Ex-Ehefrau von der zweiten Ehefrau ihres Ex-Ehemanns Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen kann.

Die Klägerin war bereits im Jahr 1982 von ihrem damaligen Ehemann geschieden worden. Im November 2005 verstarb ihr Ex-Ehemann. Alleinerbin des Ex-Ehemanns wurde dessen zweite Ehefrau.

Von dieser zweiten Ehefrau und Erbin verlangte die Ex-Ehefrau nach dem Ableben des Erblassers Auskunft über den Nachlass. Hintergrund dieses Auskunftsbegehrens war ein gegen den Ex-Ehemann gerichteter Unterhaltstitel der Klägerin. Nach einem gerichtlichen Urteil vom 16.08.2001 war der Ex-Mann nämlich verpflichtet, an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 869,20 Euro zu bezahlen. Nachdem die Erbin sich weigerte, die begehrte Auskunft zu erteilen, nahm die Klägerin die zweite Ehefrau vor Gericht in Anspruch.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die beklagte Alleinerbin zur Erteilung der Auskunft.

Als Anspruchsgrundlage zog das Amtsgericht den § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heran. Nach dieser Generalnorm des Bürgerlichen Gesetzbuches, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „jedermann bei Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln“. § 242 BGB wird entsprechend von Gerichten in den Fällen als Anspruchsgrundlage herangezogen, in denen das Gesetz selber Lücken aufweist.

Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegen ihren Ex-Ehemann, der nach dem Ableben des Unterhaltschuldners nicht etwa erlosch, sondern sich nach der Regelung in § 1586b BGB auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit überging. Nach dem Tod des Unterhaltschuldners konnte die Klägerin den Unterhalt für die Zukunft also dem Grunde nach von der zweiten Ehefrau verlangen. Zu diesem Zweck hatte die Klägerin den ehemals gegen den Ex-Mann gerichteten gerichtlichen Vollstreckungstitel auch schon auf die beklagte Alleinerbin als neue Unterhaltschuldnerin umschreiben lassen.

Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegen den Erben des Unterhaltsschuldners ist nach § 1586b Abs. 1 BGB der Höhe nach begrenzt. Der Erbe soll nach der gesetzlichen Bestimmung nicht über den Betrag hinaus haften, der dem Pflichtteil entspricht, den die geschiedene Ehefrau verlangen könnte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Die Klägerin argumentierte, dass sie in Anbetracht der gesetzlichen Haftungsbeschränkung der beklagten Alleinerbin auf den fiktiven Pflichtteil nur dann ihr Leben angemessen planen könne, wenn sie wüsste, wie hoch dieser fiktive Pflichtteil ist.

Das Gericht konnte von diesen Argumenten der Klägerin überzeugt werden. Lediglich nach Erteilung der Auskunft durch die Beklagte könne die Klägerin abschätzen, so das Gericht, wie lange sie noch Unterhaltszahlungen von der beklagten zweiten Ehefrau zu erwarten habe.

Ein Auskunftsanspruch wäre lediglich dann nicht gegeben, so das Amtsgericht in der Urteilsbegründung, wenn die zweite Ehefrau auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung in § 1586b BGB verzichtet hätte. Dies hatte die Beklagte aber gerade nicht getan.

Dementsprechend wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin sowohl Auskunft über den Nachlass als auch über innerhalb der letzten zehn Lebensjahre an Dritte gemachte Schenkungen des Erblassers sowie über Schenkungen, die innerhalb der gesamten Ehezeit an die Beklagte gemacht wurden, zu erteilen sowie Auskunft zu erteilen über ausgleichspflichtige Zuwendungen.

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