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Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers gegen den Nachlasspfleger oder den Nachlassverwalter

Von: Dr. Georg Weißenfels

Ist ein Erbfall eingetreten, dann werden auch Gläubiger des Erblassers mit einer vollkommen neuen Situation konfrontiert.

Der ehemalige Schuldner ist verstorben und oft wissen die Gläubiger des Verstorbenen nicht, ob es Erben gibt, die als Rechtsnachfolger des Erblassers für dessen Schulden haften. Ebenso unbekannt ist in vielen Fällen, ob und welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden, die ein Vorgehen gegen den Erben als aussichtsreich erscheinen lassen.

Der erste Weg führt den Gläubiger des Erblassers in solchen Fällen zum Nachlassgericht. Dort kann er Akteneinsicht beantragen und auf diesem Weg ermitteln, ob und von wem der Erblasser beerbt worden ist, § 13 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Nachlasspfleger und Nachlassverwalter schulden Auskunft

Aber auch in den Fällen, in denen der Gläubiger des Erblassers vom Nachlassgericht erfährt, dass für den Nachlass eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung angeordnet worden ist, muss sich der Gläubiger nicht kampflos geschlagen geben.

Nach § 2012 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht den Nachlassgläubigern nämlich sowohl gegen einen vom Gericht eingesetzten Nachlasspfleger als auch gegen einen Nachlassverwalter ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zu.

Sowohl der Nachlasspfleger als auch der Nachlassverwalter haben dem Nachlassgläubiger auf Anfrage hin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Dieser Auskunftspflicht kommen Nachlasspfleger wie Nachlassverwalter durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 260 BGB nach.

Besteht auf Seiten des Nachlassgläubigers Grund zu der Annahme, dass das von Nachlasspfleger bzw. Nachlassverwalter erstellte Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so haben Nachlasspfleger bzw. Nachlassverwalter auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass das Verzeichnis nach bestem Wissen den Bestand vollständig abgegeben wurde.

Wird die Auskunftspflicht von Nachlasspfleger bzw. Nachlassverwalter schuldhaft verletzt, machen sie sich persönlich gegenüber dem Nachlassgläubiger schadensersatzpflichtig.

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